Leitsatz (amtlich)

Übergangsrecht: In einer Vereinsregistersache wegen Löschung einer unzulässigen Eintragung (§ 142 FGG, § 395 Fam FG) ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG zu beachten, dass es sich nach altem Recht - abweichend von § 395 Fam FG - ausschließlich um ein Amtsverfahren handelt, das nicht erst durch einen diesbezüglichen Löschungsantrag beginnt, dem nur die Rechtsnatur einer Anregung beigemessen wird, sondern das bereits mit der unzulässigen Eintragung eingeleitet wird.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG § 142; FamFG § 395

 

Verfahrensgang

AG Leonberg (Aktenzeichen VR 705)

LG Stuttgart (Aktenzeichen 2 T 299/09)

 

Tenor

I. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.

II. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das LG Stuttgart zu Az. 2 T 299/09 zurückgegeben.

 

Gründe

Entgegen der Auffassung des LG ist vorliegend nach neuem Recht nicht das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n.F. zuständig, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a.F.

Ausweislich des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 6.11.2009 ist sein Begehren zu verstehen als Anregung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a.F. Das LG hat das Anliegen umgedeutet in eine Untätigkeitsbeschwerde.

Für die Entscheidung über die Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts (Stichtag: 1.9.2009) ist dies unerheblich. Denn in beiden Fällen ist inhaltlich zu befinden über die Löschung einer unzulässigen Eintragung (§ 142 FGG a.F., § 395 FamFG n.F.).

Dabei handelt es sich nach altem Recht - abweichend von § 395 FamFG n.F. - ausschließlich um ein Amtsverfahren, das nicht erst durch einen diesbezüglichen Löschungsantrag begann, dem nur die Rechtsnatur einer Anregung beigemessen werden kann (Bassenge/Roth, FGG/RpflG, § 142 FGG Rz. 7 m.w.N.), sondern das bereits mit der unzulässigen Eintragung eingeleitet wurde. Denn von da an bestand die Amtspflicht zur Löschung.

Ausweislich des Auszugs aus dem Vereinsregister VR 705 erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers als stellvertretender Vorsitzender des Vereins bereits am 1.7.2009. Dementsprechend wurde ggü. dem Registergericht erstmals mit Schriftsatz vom 5.7.2009 die Löschung dieser Eintragung angeregt, so dass nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG unzweifelhaft die Vorschriften des FGG a.F. zur Anwendung kommen.

Danach aber ist das LG zuständig entweder gem. § 143 Abs. 1 FGG a.F. oder gem. §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a.F.

Demgemäß war die Übernahme des Verfahrens abzulehnen und die Sache an das LG Stuttgart zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2262991

FGPrax 2010, 61

JurBüro 2010, 100

NZG 2009, 1439

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