Leitsatz (amtlich)

1. Der unter § 196 BGB fallende Gegenanspruch kann sich auch aus dem Gesetz ergeben.

2. Bei den Sekundäransprüchen auf Rückübertragung bzw. auf Rückzahlung eines Entgelts handelt es sich um einen "Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück" und um den korrespondierenden "Anspruch auf die Gegenleistung".

3. Es ist nicht gerechtfertigt, für die in aller Regel in Geld bestehenden Gegenansprüche eine andere Verjährungsregel eingreifen zu lassen als für den Erfüllungs- bzw. Rückübertragungsanspruch.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 11.08.2006; Aktenzeichen 10 O 55/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2008; Aktenzeichen V ZR 118/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock, Az.: 10 O 55/05, vom 11.8.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Klägerin jeweils in selber Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von 15.338,76 EUR aus einer "Reservierungsvereinbarung".

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte in erster Instanz, Herr J., als sog. "Reservierungsnehmer" und die Beklagten als sog. "Reservierungsgeber" schlossen am 7.10.1998 einen als "Verbindliche Reservierungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag folgenden Inhalts:

"§ 1 Vertragsparteien ...

§ 2 Reservierungsobjekt

Reservierungsort:...

Grundstückspreis: 130 pro m2 Bauland, 30 DM pro m2 Gartenland

Größe: ca. 500 m2 Bauland, ca. 1.000 m2 Gartenland

Die endgültige Größe wird bei der Vermessung festgelegt.

Der Verkäufer sagt dem Kaufinteressenten eine verbindliche Reservierung für das o.g. Grundstück unwiderruflich zu.

Die Reservierung ist einem Vorkaufsrecht gleichgestellt.

§ 3 Reservierungspauschale

Die Reservierungspauschale beträgt unabhängig von Größe und Beschaffenheit des Grundstücks 30.000 DM.

Sie ist zahlbar und fällig mit Unterzeichnung dieses Vertrages.

Die Reservierungspauschale wird mit dem späteren Kaufpreis verrechnet und ist somit Bestandteil des Grundstückspreises.

Die restliche Kaufsumme wird spätestens zehn Tage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig. ..."

Auf der Vertragsurkunde quittierten die Beklagten die Reservierungspauschale i.H.v. 30.000 DM (= 15.338,76 EUR) am Tag des Vertragsschlusses erhalten zu haben.

Im Sommer des Jahres 2004 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten eine Teilfläche des reservierten Grundstücks verkauft hatten und dass dieses inzwischen bebaut worden war bzw. wurde. Die Beklagten hatten die Klägerin hierüber nicht informiert.

Mit Schreiben vom 1.12.2004 verlangte der Bevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, Herr R., Rückzahlung der Reservierungspauschale bis zum 31.12.2004. Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 15.12.2004 und baten um den Nachweis der Legitimation von Herrn R., für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten handeln zu dürfen. Unter dem 17.12.2004 wies Herr Rechtsanwalt R. seine Vollmacht nach und wiederholte sein Rückzahlungsverlangen. Mit Schreiben vom 4.1.2005 lehnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jegliche Zahlung ab.

Mit Vertrag vom 31.1.2005 trat der Drittwiderbeklagte seine Ansprüche aus der "Verbindlichen Reservierungsvereinbarung" vom 7.10.1998 an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Reservierungsvereinbarung stelle kein Vorkaufsrecht dar. Ein Vorkaufsrecht setze einen Verkauf an Dritte voraus, dies habe aber gerade ausgeschlossen werden sollen. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei daher nicht formbedürftig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 15.338,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen, sowie weitere 449,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, den Beklagten für die außergerichtliche Rechtsvertretung Kosten i.H.v. 581,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des streitigen Vorbringens im Weiteren wird auf das angegriffene Urteil des LG Rostock vom 11.8.2006 verwiesen.

Das LG hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Klägerin stehe - auch aus abgetretenem Recht - ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungspauschale aus einer positiven Forderungsverletzung der "Verbindlichen Reservierungsvereinbarung" zu. Dieser sei wirksam. Die Beklagten hätten gegen das vereinbarte Veräußerungsverbot verstoßen. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Klägerin e...

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