Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausübung des Vorkaufsrecht ohne einen Antrag einer Vertragspartei oder des begünstigten Dritten auf Genehmigung der Veräußerung (§ 3 Abs. 1 Grdst VG) ist zwar rechtsfehlerhaft, führt aber nicht zur Nichtigkeit des nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG ergangenen Verwaltungsakts.

2. Schließen die Vertragsparteien anstelle eines Kaufvertrages einen Erbteilsübertragungsvertrag, um das Genehmigungsverfahren zu vermeiden, liegt darin allein kein nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft.

 

Normenkette

RSiedlG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 3; GrdstVG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1; VwVfG MV § 44 Abs. 1; VwVfG MV § 45 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Stralsund (Beschluss vom 27.08.2010; Aktenzeichen 61 Lw 5/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.11.2012; Aktenzeichen BLw 13/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) sowie auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Stralsund vom 27.8.2010 - 61 Lw 5/09, abgeändert:

Der Bescheid des damaligen Amtes für Landwirtschaft vom 17.6.2009 über die Mitteilung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass

a) das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt ist;

b) der am 16.10.2008 von der Notarin in zur beurkundete Erbteilsübertragungsvertrag betreffend den ungeteilten Nachlass nach, geb. am, verstorben am, und nach, geb. am, verstorben am, bestehend aus dem im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundbesitz in der Gemarkung, Flurstück der Flur sowie Flurstücke und der Flur, keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf.

II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der I. und II. Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 5. und 6. je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der I. Instanz werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 5) - die - das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz wirksam ausgeübt hat.

Der Beteiligte zu 1) ist von Beruf Notar und unterhält nach eigenen Angaben einen Forstbetrieb mit einer Waldfläche von 90 ha (Bl. 42 d.A.). Ferner hat der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Präsidenten des LG angegeben, dass er auf ca. 3 ha etwa 1 Dutzend Schafe halte und dort als Naturschutzmaßnahme Hecken und Bäume gepflanzt habe (Bl. 72 d.A.). Der Beteiligte zu 1) hat seit 2001 zahlreiche landwirtschaftliche Flächen gekauft, die Kaufverträge hat das damalige Amt für Landwirtschaft genehmigt (Bl. 36 d.A.).

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Erben nach (Bl. 80d. VA). Letztere waren Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche sowie eines weiteren Hausgrundstücks in der Gemarkung.

Am 22.7.2008 schloss der Beteiligte zu 1) mit den Beteiligten zu 2) bis 4) einen Grundstückskaufvertrag über landwirtschaftlich genutzte Flächen (Bl. 2d. VA). Kaufgegenstand war eine Gesamtfläche von ca. 6,9 ha in der Gemarkung, davon entfallen auf das Flurstück der Flur ha, auf das Flurstück der Flur ca. ha und auf das Flurstück der Flur ca. ha (Bl. 3d. VA). Nachdem das damalige Amt dem Beteiligten zu 1) durch Zwischenbescheid vom 25.8.2008 mitgeteilt hatte, dass der Vertrag dem Siedlungsunternehmen zwecks Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt werden sollte (Bl. 14d. VA), nahm er den Antrag auf Genehmigung vom 28.7.2008 (Bl. 1d. VA) durch Schreiben vom 14.10.2008 (Bl. 65d. VA) zurück.

Zwei Tage später am 16.10.2008 schloss der Beteiligte zu 1) mit den Beteiligten zu 2) bis 4) den streitgegenständlichen Erbteilübertragungsvertrag (Bl. 77d. VA). Darin hoben sie im Teil A den Kaufvertrag vom 22.7.2008 auf. Im Teil B "Erbauseinandersetzung/Erbteilskaufvertrag" regelten die Beteiligten zu 2) bis 4) die Erbauseinandersetzung dahingehend, dass ihnen das Hausgrundstück (Flurstück der Flur der Gemarkung) zu je 1/3 Miteigentum zugewiesen wurde. Die Beteiligten zu 2) und 3) räumten dem Beteiligten zu 4) ein lebenslängliches Wohnrecht ein. Damit bestand der ungeteilte Nachlass nur noch aus dem Grundeigentum, welches Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrages war. Sodann übertrugen die Beteiligten zu 2) bis 4) ihre Erbteile an den Beteiligten zu 1).

Den Erbteilsübertragungsvertrag haben die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht dem damaligen Amt für Landwirtschaft zur Genehmigung vorgelegt. Letzteres hat durch die Anzeige von Landpachtverträgen, die den Beteiligten zu 1) als Verpächter auswiesen, von dem Vorgang Kenntnis erhalten. Mit Bescheid vom 17.6.2009 hat das damalige Amt für Landwirtschaft den Beteiligten zu 1) bis 4) über die Notarin mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 5) durch Erklärung vom 17.6.2009 das Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz für den Erbteilübertragungsvertrag ausgeübt hat (Bl. 160 VA). Mit Schreiben vom 15.6.2009 hat die Genehmigungsbehörde das Grundbuchamt um Eintragung e...

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