Tenor

Die Freigabeanträge der Antragstellerin vom 14.2.2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Feststellung gem. § 246a AktG (nachfolgend Freigabeantrag) die Freigabe der Eintragung zweier Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.12.2012 über Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister. Gegenstand der Beschlüsse war eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien kombiniert mit einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Serienherstellung von Segelyachten befasst. Sie wurde 1990 gegründet und hat ihren Sitz in G.. Seit März 2007 ist das Unternehmen börsennotiert. Seit Herbst 2011 ist die M. AG mittelbar Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil am Grundkapital der Antragstellerin von aktuell 73,68 %.

Die Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin.

Am 2.11.2012 lud die Antragstellerin zur Hauptversammlung am 10.12.2012 in G. ein. Die Einladung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf den vollständigen Text der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung aus dem Bundesanzeiger wird Bezug genommen (Bd. II, Bl. 76 ff. oder Bd. V, Bl. 345 f. GA).

Unter TOP 5 enthielt die Einladung die folgende Bekanntmachung:

"5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung.

Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. 7 Mio. EUR, eingeteilt in 7 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien, soll im Verhältnis 4: 3 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden, und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen eingestellt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 4 Aktien zu 3 Aktien zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von EUR 1.750.000 erfolgen. Die Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als 1 EUR betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens 1 EUR beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR 1.750.000 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 4: 3 verbunden werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 5.250.000 beträgt und dieses in 5.250.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil an Grundkapital von EUR 1 je Aktie eingeteilt ist. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 4: 3 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor wie folgt zu beschließen:

a) Das Grundkapital i.H.v. EUR 7 Mio. eingeteilt in 7 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um EUR 1.750.000 auf EUR 5.250.000 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je 4 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 3 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 1.750.000 dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklagen.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.

c) § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

1. Das Grundkapital beträgt EUR 5.250.000 (in Worten: EUR fünf Millionen zweihundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in Stück 5.250.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag."

Unter TOP 6 war das folgende ausgeführt:

"6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 auf EUR 5.250.000 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis EUR 4.725.000 auf bis zu EUR 9.975.000 durch Ausgabe von bis zu 4.725.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 EUR je Stückaktie erhöht.

b) Die neuen Aktien werden zum A...

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