Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 18.05.1999; Aktenzeichen 52 F 3034/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen XII ZB 211/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 18.5.1999 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Ausgleichs zu Lasten der vom Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Versorgungsanrechte (Ziff. II. Absatz 2 des Tenors) geändert und insoweit – unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im übrigen – wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) (L-Nr. 1 496 818/VL 145) werden auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) (Vers.-Nr. 64 240938 R 507) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,80 DM, bezogen auf den 28.2.1998, begründet.

Die Parteien tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je ½ der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

1) Die Parteien haben am 19.4.1974 geheiratet. Der Ehemann wurde am 23.1.1943 geboren, die Ehefrau (Antragstellerin des Verfahrens) am 24.9.1938. Der Scheidungsantrag ist am 9.3.1998 zugestellt worden.

2) In der Ehezeit (1.4.1974 bis 28.2.1998; § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien – entsprechend den Auskünften der Bet. zu 1) – Rentenanwartschaften in Höhe von 1.208,98 DM (Ehemann) bzw. 1.192,36 DM (Ehefrau) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend und unangegriffen den Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zugunsten der Ehefrau in Höhe von 8,31 DM durchgeführt.

3) Daneben haben die Parteien Versorgungsanrechte bei der Beteiligten (Bet.) zu 2) erworben.

Bei beiden Parteien war bei Ehezeitende der Versicherungsfall eingetreten. Der Ehemann bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente; die Ehefrau erhält nach ihren eigenen Angaben inzwischen eine Altersrente.

Die Bet. zu 2) hat für den Ehemann den Ehezeitanteil der ihm zustehenden Versorgungsrente – unter Anwendung der sog. VBL-Methode – mit monatlich 470,73 DM angegeben; für die Ehefrau hat sie den Ehezeitanteil des statischen Mindestbetrages der Versorgungsrente mit 39,68 DM ermittelt.

Auf Grund der genannten Auskünfte hat das Amtsgericht einen (weiteren) Ausgleich gem. § 1 Abs. 3 VAHRG in der Weise vorgenommen, dass es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bet. zu 2) für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 116,96 DM begründet hat. Dabei hat es die beiderseitigen Anrechte als statisch angesehen und erst nach Umrechnung gem. der BarwertVO in die Versorgungsbilanz eingestellt.

Mit der Beschwerde rügt die Bet. zu 2), dass das Versorgungsanrecht des Ehemannes dynamisch sei, so dass eine Umrechnung nicht mehr erforderlich sei. Außerdem habe das Amtsgericht bei der Umrechnung des statischen Anrechts der Ehefrau einen unzutreffenden Umrechnungsfaktor angewandt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Bet. zu 2) für die Ehefrau eine neue Auskunft erteilt; danach stehe der Ehefrau auf Grund einer zwischenzeitlichen Satzungsänderung nunmehr eine dynamische Versorgungsrente zu, deren Ehezeitanteil 95,83 DM betrage.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des (weiteren) Ausgleichs gem. § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages hat jedoch mit Hilfe einer von der Berechnung der Bet. zu 2) in wesentlichen Punkten abweichenden Methode zu erfolgen, weil die sog. VBL-Methode in ihrer bisherigen Form in gewissen Fallgestaltungen (so auch hier) wegen grundlegender konstruktiver Mängel zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen führt und deshalb insgesamt keine Gewähr für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils der VBL-Versorgungsrenten bietet.

1) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen der Bet. zu 2) sind im Ausgangspunkt zutreffend. Die dem Ehemann zustehende Versorgungsrente ist dynamisch, mithin nicht mehr umzurechnen. Das gleiche gilt nach der nunmehr erteilten ergänzenden Auskunft für die Versorgungsrente der Ehefrau; dadurch hat sich die Rüge hinsichtlich der Anwendung eines falschen Umrechnungsfaktors (in Bezug auf die bisher als statisch anzusehende Mindestversorgungsrente) erledigt.

2) a) Hinsichtlich der Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgungen folgt der Senat nicht der von der Bet. zu 2) angewandten sog. VBL-Methode. Der Senat hält an der in der Entscheidung vom 3.2.1994 (FamRZ 1995, 359; ausdrücklich zustimmend Bergner, Der Versorgungsausgleich, Loseblattkommentar, 1996, S. 87ff., 90f. in Abgrenzung zu seiner früher teilweise abweichenden Auffassung in NZS 1993, 482, 486, 487) entwickelten Modifizierung der VBL-Methode fest (entgegen BGH FamRZ 1996, 93; ihm folgend – ohne eigene Prüfung, sondern „aus übergeordneten Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung” – OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236).

b)...

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