Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Umrechnung und Entdynamisierung nach der BarwertVO

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Rückdynamisierung des im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs übertragenen Betrages unter Anwendung der Barwertverordnung.

 

Normenkette

BGB §§ 1587f, 1587h Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 06.09.2004; Aktenzeichen 45 F 189/04 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen XII ZB 50/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Osnabrück vom 6.9.2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Osnabrück vom 6.9.2004 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches verpflichtet, an die Antragstellerin ab 21.6.2004 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente i.H.v. 463,19 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner nach einem Beschwerdewert von 1.000 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches in Anspruch. Die am 26.2.1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 7.2.2003 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des AG - FamG - Osnabrück vom 21.11.2003 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 3.3.2004 rechtkräftig. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 47,60 EUR im Wege des erweiterten Splittings und weitere monatliche Anwartschaften auf Altersrente i.H.v. 57,94 EUR im Wege der Realteilung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden sind. Wegen des den Höchstbetrag nach § 3b Abs. 1 VAHRG übersteigenden Betrages ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 4 - 6 des Scheidungsverbundurteils des AG - FamG - Osnabrück vom 21.11.2003 (BA 45 F 25/03 (S) AG Osnabrück Bl. 37 - 39) verwiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.6.2004, zugestellt am 21.6.2004, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches beantragt. Beide Parteien beziehen zwischenzeitlich Rente. Ausweislich der Auskunft der Firma M. - Werke GmbH vom 4.8.2004 bezieht der Antragsgegner eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 1.022,58 EUR brutto monatlich.

Das AG - FamG - hat den Antragsgegner rückwirkend ab dem 21.6.2004 zur Zahlung einer Ausgleichsrente i.H.v. 424,68 EUR verurteilt. Dabei ist der Ausgleichsbetrag von 511,29 EUR (1.022,58 EUR: 2)mit Rücksicht auf den erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich um 86,61 EUR auf einen Ausgleichsbetrag von 424,86 EUR zurückgeführt worden. Dabei ist die Umrechnung und "Entdynamisierung" unter Anwendung der BarwertVO vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 6.9.2004 verwiesen (GA Bl. 10-13).

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bereits übertragende Betrag sei nicht zu entdynamisieren.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente. Zwar gerate der Antragsteller durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht in finanzielle Not. Die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verstoße jedoch gegen den Halteilungsgrundsatz. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits seit November 1985 getrennt gelebt hätten. Die Betriebsrente des Ausgleichsverpflichteten beruhe auf einer Pensionszusage der Firma M.-Werke GmbH vom 16.1.1987, sei also erst geraume Zeit nach Trennung der Parteien begründet worden.

Die Beschwerden der Parteien sind nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel der Antragstellerin begründet, das des Antragsgegners dagegen unbegründet.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, da eine Rückdynamisierung des im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches übertragenden Betrages unter Anwendung der BarwertVO nicht vorzunehmen ist.

Das AG - FamG - geht zutreffend davon aus, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorliegen. Nicht gefolgt kann dem AG - FamG - aber dahingehend, dass der errechnete Ausgleichsbetrag von 511,29 EUR (1.022,58 EUR: 2) um einen entdynamisierten Betrag von 86,61 EUR zu reduzieren ist.

Eine Entdynamisierung unter Anwendung der Barwertverordnung hat nicht zu erfolgen. Es entspricht der Auffassung des Senates, dass entgegen der Auffassung des BGH (BGH FamRZ 2000, 89, 90), der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches ausgeglichene Betrag nicht durch "Entdynamisierung" des dynamischen Ausgleichsbetrages zu ermitteln ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528 ff., Staudinger/Rehme, 2004, Vorbem. zu § 1587 f. BGB, Rz. 13 ff.). Die Ver...

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