Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Bewertung von Anwartschaften bei der VBL

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei der VBL ist der Ehezeitanteil der Startgutschrift nach der BarwertVO umzurechnen.

2. In Höhe des umgerechneten Betrages sind im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen weitere Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten zu begründen.

 

Normenkette

VAHRG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 19.03.2001; Aktenzeichen 10 F 348/99 (VA))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.02.2009; Aktenzeichen XII ZB 54/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Osnabrück vom 19.3.2001 hinsichtlich der Entscheidung zum Quasisplitting (Abs. 2 des Tenors) geändert.

Zu Lasten der für den Ehemann (Antragsgegner) bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Versorgungsanrechte (...) werden Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 21,50 EUR, bezogen auf den 31.10.1999 als Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.

Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Parteien tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je ½ der weiteren im Beschwerdeverfahren (auch soweit die weitere Beschwerde betroffen ist) entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000 EUR,

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien haben am 2.11.1989 geheiratet. Der Ehemann wurde am 9.4.1958, die Ehefrau am 1.1.1965 geboren. Der Scheidungsantrag wurde am 25.11.1999 zugestellt.

Das AG - Familiengericht - Osnabrück hat - nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Verbund - in dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 19.3.2001 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zunächst Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Unterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. i.H.v. 201,40 DM (602,67 DM - 199,87 DM = 402,80 DM: 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat.

Ferner hat das AG - Familiengericht - zum Zwecke des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 99,61 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Dabei ist das AG davon ausgegangen, dass die Versorgungsrente noch nicht unverfallbar sei und eine Umrechnung des als statisch angesehenen Versorgungsanrechts nach der Barwertverordnung (Tabelle VII) vorzunehmen sei.

Mit der Beschwerde hat die VBL - der Antragsgegner bezog seinerzeit eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit- gerügt, dass die bei ihr bestehende Zusatzversorgung zu Unrecht als statisch angesehen worden sei; sie sei vielmehr als volldynamisches Anrecht mit dem Nominalbetrag (Ehezeitanteil) von 345,48 DM zu berücksichtigen, so dass Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 172,74 DM zu begründen seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2001 die Entscheidung des AG - Familiengericht - Osnabrück zum Quasisplitting geändert. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des BGH vom 6.7.2005 auf die weitere Beschwerde der VBL aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das hiesige OLG zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen (UA VA Bd. I Bl. 130 - 134, Bl. 169 - 174).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die dem Antragsgegner mit Bescheid vom 28.2.2003 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus nicht weiter bewilligt. Der Antragsgegner ist seit dem 1.3.2003 wieder berufstätig.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21.12.2005 mitgeteilt worden, dass es hinsichtlich des Rentensplittings bei dem durch das AG festgesetzten und mit der Ausgangsbeschwerde der VBL nicht angegriffenen Betrag von 201,40 DM (= 102,97 EUR) verbleibe. Bei der Bewertung der vom Antragsgegner erworbenen Anwartschaft bei der VBL ist klargestellt worden, dass mit dem Ende des Rentenbezuges auch die im bisherigen Verfahren streitige Frage der Bewertung der Versorgungsrente unerheblich geworden ist. Die Parteien und die Beteiligten hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Die Ausgangsbeschwerde führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Weiteren Ausgleichs gem. § 1 Abs. 3 VAHRG.

Ausgehend von einer Startgutschrift zum 31.12.2001 i.H.v. 209,44 EUR und einem zeitratierlich berechneten Ehezeitanteil von 159,09 EUR (Anlage 2 zum Schreiben vom 24.10.2005) beträgt der auf das Ehezeitende zurückgerechnete Ehezeitanteil der Startgutschrift nach der zutreffenden Berechnung auf S. 3 des Schreibens vom 24.10.2005 155,17 EUR. Dieser Betrag ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Statik in der Anwartschafts-, Dynamik...

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