Leitsatz (amtlich)

Ein Vertrag, mit dem eine Lebensversicherung verkauft und die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten werden, ist nichtig, wenn der Kaufpreis sich danach richtet, was tatsächlich durch die Versicherung zur Auszahlung kommt, und es sich um ein eigenständiges Geschäft des Ankäufers handelt.

 

Normenkette

BGB § 134; RDG § 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 11 O 8489/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen IV ZR 46/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.2.2011 - 11 O 8489/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. I. genannte Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.853,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung.

Die Klägerin - eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft - macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von Z. geltend, der bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten hat. Am 7.3.2011 erwarb die Klägerin von Z. die Lebensversicherung und ließ sich die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag abtreten. Nach dem Vertrag, genannt "Geld zurück! - Auftrag" (K 15), hat sich der Versicherungsnehmer einer "betreuten Anspruchsgemeinschaft" angeschlossen und deshalb seine Ansprüche aus dem näher bezeichneten Versicherungsvertrag verkauft. Er hat danach die Klägerin beauftragt, ihn in die von ihr "betreute Anspruchsgemeinschaft" aufzunehmen und "meine Ansprüche für mich" gemäß den "Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag" (Bedingungen) vom 7.3.2011 durchzusetzen. Er erteilte gleichzeitig den Auftrag, den Vertrag sofort zu kündigen und den Kaufpreis abzgl. der Kündigungsgebühr von 87,50 EUR zu überweisen. Ferner war vereinbart, dass der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert und 50 % aller künftigen Erstattungen von der Klägerin erhalten sollte, wofür er sich einmalig mit 300 EUR an den Kosten der Klägerin beteiligte. Gemäß § 3 Abs. 1 der Bedingungen richtet sich der Kaufpreis für den in § 1 definierten Kaufgegenstand im Falle eines - wie hier - noch laufenden Vertrags nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Nettoauszahlungsbetrages nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren; über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Außerdem erhöht sich nach dieser Klausel i.V.m. § 3 Abs. 2 der Bedingungen der Kaufpreis noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu erreichenden künftigen Erstattungen. Nach § 3 Abs. 4 der Bedingungen ist der Kaufpreis gem. § 3 Abs. 1 auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm benanntes Konto eines Dritten zu überweisen.

Mit Schreiben vom 9.3.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Rückkaufswert der Versicherung mitzuteilen und übersandte die Kopie einer an die Beklagte gerichteten "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige" des Versicherungsnehmers ebenfalls vom 7.3.2011 (K 3), womit dieser "den Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung" des betreffenden Versicherungsvertrags erklärte und anzeigte, dass er sämtliche Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag an die Klägerin entgeltlich abgetreten bzw. vorausabgetreten habe. Mit Schreiben vom 10.3.2011 verwies die Klägerin die Beklagte auf den vom Versicherungsnehmer am 7.3.2011 erklärten Widerruf und Widerspruch und sprach selbst hilfsweise die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus. Mit Schreiben vom 1.4.2011 erklärte die Beklagte, dass sie Abtretung und Kündigung nicht anerkenne.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes aus dem zwischen der Beklagten und Z. geschlossenen Lebensversicherungsvertrag geltend.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 24.2.2012, auf dessen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die von ihr vorgelegte "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige" vom 7.3.2011 bzw. der zugrunde liegende Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig sei. Aus der Unwirksamkeit der Kauf- und Abtretungsvereinbarung ...

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