Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Haftung getrennt lebender Eheleute für Darlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn ein Ehegatte während intakter Ehe die finanziellen Mittel für die Zins- und Tilgungsraten eines Darlehens im wesentlichen aus eigenen Mitteln aufgebracht und dem Geschäftskonto des Unternehmens des anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat und demzufolge eine anderweitige Bestimmung vorgelegen haben mag (BGH v. 17.5.1983 - IX ZR 14/82, MDR 1983, 748 = FamRZ 1983, 795), änderte sich dies jedenfalls mit der Trennung der Parteien. Dann greift grundsätzlich wieder § 426 BGB, es sei denn, es ergibt sich z.B. aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder aus Auftragsrecht eine Alleinhaftung eines Ehegatten.

 

Normenkette

BGB §§ 426, 421, 738-739

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 13.02.2004; Aktenzeichen 6 O 727/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen XII ZR 155/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.2.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Dessau wird i.H.v. 19.673,48 Euro nebst Zinsen und Nebenforderungen als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 273.180,16 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird dahin abgeändert, dass der Wert bis zum 11.11.2002 auf einen Betrag bis zur Gebührenstufe von 230.000 Euro, v. 12.11.2002 bis zum 13.4.2003 bis zur Gebührenstufe von 260.000 Euro und ab dem 14.4.2003 bis zur Gebührenstufe von 290.000 Euro festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach gescheiterter Ehe auf Freistellung von Verbindlichkeiten in Anspruch.

Die Parteien sind seit 1.6.1985 verheiratet. Die Klägerin ist von Beruf Keramikmalerin, der Beklagte Meister für Obstbau. Im Zuge der Wiedervereinigung machte sich der Beklagte als

Landschaftsbauer selbstständig. Etwa 1995 gründete er die J.K. Landschaftspflege und -bau GmbH, an der die Klägerin zu 25 % beteiligt war. Daneben war der Beklagte Inhaber der Einzelfirma J.K. Betriebsverpachtung, in welcher seine wesentlichen Vermögenswerte zusammengefasst waren. Die Klägerin war seit September 1993 in der GmbH mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt. Anfang 1996 wurde die E. Baumschule gegründet, deren Inhaberin die Klägerin ist. Die Parteien streiten insb. darüber, ob nicht die Klägerin, sondern der Beklagte der eigentliche Inhaber und die Klägerin nur formell vorgeschoben war. Die Klägerin nahm jedenfalls verschiedene Darlehen auf, für die beide Parteien gesamtschuldnerisch haften. Im Einzelnen handelt es sich um die Darlehen bei der Sparkasse W. aus dem Jahre 1997 über 190.000 DM, 32.000 DM und 400.000 DM. Die Darlehen gingen auf einen Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau v. 21.5.1996 zurück, wonach der Klägerin neben dem öffentlichen Darlehen über 400.000 DM eine Zinsverbilligung für ein weiteres Kapitalmarktdarlehen über 222.000 DM sowie ein Zuschuss über 45.920 DM zugesagt worden waren. Alle Darlehen wurden über das Geschäftskonto der Baumschule abgewickelt und bedient. Nachdem sich die Parteien im August 2000 getrennt hatten, sorgte der Beklagte zunächst bis Ende 2001 für hinreichende Deckung auf dem Geschäftskonto, ab 2002 wurden die Zahlungen dann eingestellt. Zum 10.4.2003 valutierten die Darlehen mit 58.399,74 Euro, 16.789,91 Euro und 133.457,52 Euro, insgesamt 208.647,17 Euro.

Darüber hinaus erhielt die Klägerin noch Ende 2000 für die Baumschule im Rahmen eines Hilfsprogramms für Dürreschäden einen öffentlichen Zuschuss i.H.v. 38.478 DM. Der Zuwendungsbescheid wurde später widerrufen und die Klägerin zur Rückzahlung von 19.673,48 Euro aufgefordert, weil sie die geforderten Verwendungsnachweise nicht erbringen konnte. Auch der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau wurde am 5.8.2002 zurückgenommen, weil die Klägerin nicht die persönlichen Voraussetzungen für die gewährte Zuwendung erfüllte (Anlageband Bl. 49 ff.). Gleichzeitig wurde sie zur Rückzahlung von 43.193,14 Euro und zur Erstattung der angefallenen Kosten von 1.666,37 Euro aufgefordert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit diesen Zuwendungen die Rinderanlage im Einzelunternehmen des Beklagten umgebaut und dort weitere Investitionen finanziert wurden. Insgesamt flossen dem Beklagten aus diesen Fördermitteln unstreitig 196.941,66 DM zu.

Nach der Trennung der Parteien im August 2000 wurde die GmbH des Beklagten insolvent. Die Klägerin begehrt...

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