Leitsatz (amtlich)

Hängt die Ausführung einer Maßnahme, die regelmäßig ohne weiteres von Dritten erledigt werden kann, davon ab, dass ein Dritter sie duldet, kann auch ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden. (ZPO § 888 Abs. 1).

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 3 O 427/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Halle vom 14.1.2002 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.180,67 Euro.

 

Gründe

A. Die Gläubiger erwirkten am 17.11.2000 gegen den Schuldner ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des LG Halle, in dem es unter anderem heißt:

„Der Beklagte wird verurteilt, 1. den in den Wohngebäuden F. Str. 17, 18 befindlichen echten Hausschwamm am Deckengewölbe der Kellerräume, auf der Mauerwerkswand und in dem Versorgungsschacht zum EG durch die Vornahme geeigneter Maßnahmen auf seine Kosten zu beseitigen; 2. geeignete Maßnahmen im Wohngebäude F. Str. 18 in H. zu treffen, die verhindern, dass sich der echte Hausschwamm in das Nachbargebäude F. Str. 17 in H. ausbreitet.”

Die Gläubiger befinden sich im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils. Der Schuldner hat die ihm aufgegebenen Handlungen bisher nicht ausgeführt. Mit Beschluss vom 23.4.2001 hat das LG die Gläubiger ermächtigt, die fraglichen Maßnahmen auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen und den Schuldner verpflichtet, das Betreten seines Hauses durch das zu diesem Zwecke von den Gläubigern eingeschaltete Unternehmen zu dulden. Gegen diese, ihm am 27.4.2001 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner kein Rechtsmittel eingelegt.

Am 14.12.2001 haben die Gläubiger bei dem LG beantragt, ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festzusetzen, weil er ihnen untersagt habe, die Erdgeschosswohnung seines Hauses zum Zwecke der Beseitigung des Hausschwamms zu betreten. Er habe ferner den Mieter der Wohnung veranlasst, sich diesem Verbot anzuschließen.

Das LG hat daraufhin durch Beschluss vom 14.1.2002, auf den verweisen wird (Bl. 38 bis 40 d.A.) „wegen der Nichtvornahme der ihm durch das … Urteil … vom 17.11.2001 (richtig: 2000) … auferlegten Maßnahmen …” ein Zwangsgeld i.H.v. 6.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft gegen den Schuldner festgesetzt.

Der Beschluss ist dem Schuldner am 24.1.2002 zugestellt worden. Er hat am 7.2.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Seiner Ansicht nach bietet das Versäumnisurteil vom 17.11.2000 mangels genauer Bezeichnung der betroffenen Kellerräume keine hinreichende Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahme. Über den Willen der Mieter hinsichtlich des Zugangs zu ihren Wohnungen könne er sich nicht hinwegsetzen. Zudem sei das Zwangsgeld überhöht. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen (Bl. 45 f. d.A.). Ferner macht er geltend, dass im Bereich der fraglichen Wohnung, die zudem auch nicht ausdrücklich in dem Vollstreckungstitel genannt werde, kein Schwammbefall festgestellt worden sei. Gleichwohl habe er sicherheitshalber das aufgehende Mauerwerk, die Gewölbedecke und die Holzelemente behandeln lassen.

Die Gläubiger haben um die Zurückweisung der Beschwerde gebeten.

Mit Beschluss vom 8.4.2002 hat das LG es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des LG Halle vom 14.1.2002 ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 888 Abs. 1, 891, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber unbegründet.

Das LG hat zu Recht ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft gegen den Schuldner festgesetzt, um ihn zur Vornahme der nach dem Versäumnisurteil vom 17.11.2000 geschuldeten Handlungen anzuhalten (§ 888 Abs. 1 ZPO).

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 704 Abs. 1, 724f., 750 Abs. 1 ZPO) sind erfüllt. Die titulierte Verpflichtung des Schuldners ist in dem Versäumnisurteil hinreichend bestimmt. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Kellerräume, in denen der Schuldner die fraglichen Maßnahmen zu treffen hat, nicht näher gekennzeichnet wurden. Offensichtlich sind alle Kellerräume der fraglichen Häuser gemeint.

Zwar ist die Verpflichtung des Schuldners auf die Vornahme von Maßnahmen gerichtet, die regelmäßig ohne weiteres von Dritten erledigt werden können. Ihre zwangsweise Durchsetzung hat daher grundsätzlich gem. § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ermächtigung der Gläubiger zur Ersatzvornahme stattzufinden. Hängt indes die Ausführung solcher Handlungen davon ab, dass ein Dritter, beispielsweise der Mieter der betroffenen Räume, sie duldet, kann auch ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden (§ 888 Abs. 1 ZPO). Allein der Schuldner ist auf Grund einer nach § 887 Abs. 1 ZPO ergangenen gerichtlichen Anordnung zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet. Deshalb kann nur sein Widerstand, nicht aber auch der eines Dritten gem. § 892 ZPO beseitigt werden (Zöller-Stöber, 23. Aufl., § 892 ZPO Rz. 1). Dem Gläubiger ist infolgedessen bei mangelnder Duld...

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