Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalanlage: Werbung mit "arztinvest ...", Darlegungslast für behauptete falsche Einstufung der Anleihe in die Risikoklasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer mit seiner Visitenkarte mit "arztinvest Dipl.-Kfm ... Kooperationspartner der N.-Wirtschaftdienst für Ärzte GmbH" wirbt und dem Kunden verschiedene Anlagemodelle skizziert, geriert sich als kompetenter Ansprechpartner für Finanz- und Vermögensplanung von Ärzten, so dass regelmäßig ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Kunden zustande kommt.

2. Den Schadensersatz begehrenden Anleger der "Fortrust 5 Anleihe" der Lehman Brothers Treasury S. B. V. trifft die Darlegungs-und Beweislast der behaupteten Falschberatung hinsichtlich der Einstufung in die Risikoklasse.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.12.2009; Aktenzeichen 27 O 4839/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 4.12.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem behaupteten Garantieversprechen geltend und begehrt des Weiteren Schadensersatz aus der Vermittlung einer Kapitalanlage durch den Beklagten.

Der Beklagte ist selbständiger Finanzberater. Am 30.11.2006 vermittelte er dem Kläger, einem promovierten Arzt, Inhaberschuldverschreibungen des Titels "F. 5 Anleihe" der L. B. T. C. B. V. i.H.v. 40.000 EUR zzgl. 5 % Agio i.H.v. 2.000 EUR. Am 22.1.2007 erfolgte die Einbuchung dieser Wertpapiere in das Depot des Klägers bei der Sparkasse P. Die gezeichneten Wertpapiere sind nunmehr wertlos.

Mit Schreiben vom 23.11.2006 stellte der Beklagte vor der Vermittlung dem Kläger und dessen Ehefrau Informationen u.a. über die streitgegenständlichen Wertpapiere zur Verfügung. Auf das als Anlage K2 vorgelegte Schreiben vom 23.11.2006 wird Bezug genommen. Dort heißt es u.a.: "Garantie - 100%ige Kapitalrückzahlung nach 10 Jahren (worst case)".

Im Zeichnungsschein vom 30.11.2006 (Anlage B2) lautet es unmittelbar über der Unterschrift des Klägers wie folgt: "Ich bestätige, dass mein Kaufangebot vorbehaltlos und ausschließlich auf Grundlage des Prospekts für dieses Wertpapier samt seinen Anhängen und Ergänzungen erfolgt ist und ich über die Chancen und Risiken dieser Anlage informiert wurde (das ausgefüllte Anlegerprofil und der unterschriebene Risikohinweis liegen diesem Zeichnungsschein bei). Mündliche Nebenabreden, die vom Prospekt abweichen, sind nicht getroffen worden. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Vermittler nicht berechtigt ist, abweichende Erklärungen abzugeben. Der Vermittler wird unter dem Haftungsdach der MPC C. A. AG gem. § 19 Abs. 2a Österreichisches WAG tätig. MPC C. A. AG haftet daher zivilrechtlich unmittelbar für etwaige Pflichtverletzungen des Vermittlers."

Im "Anlegerprofil für die Zeichnung" vom 30.11.2006 (Anlage B4) zeichnete der Kläger als Ziel und Erwartung des Anlagewunsches: Vorsorge, Altersvorsorge und langfristiger Vermögensaufbau, Wertzuwachs und langfristige Anlagedauer. Als Risikobereitschaft führte der Kläger Risikoklasse 2 (Anlageziel: höheren Ertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber) an.

Hinsichtlich der Anlageerfahrungen gibt er an, in den dort benannten Risikoklassen 1, 2, 3 und 4 bereits Wertpapiere in den Jahren 1 bis 5 vor der Zeichnung investiert zu haben. Wegen des näheren Inhalts wird auf Anlage B4 Bezug genommen.

In der ebenfalls dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2006 übersandten Produktunterlage (Anlage K1) befindet sich unter der Rubrik "Sicherheit durch Kapitalschutz" (S. 16 der Unterlage) folgende Ausführung: "Das Wertpapier ist mit einem Kapitalschutz des Nominalbetrages von 100 % zum Laufzeitende ausgestattet. Die Emittentin der Anleihe, L. B. T. Co. B. V., ist eine bonitätsstarke Bank und das Risiko eines Kapitalverlustes damit gering. International anerkannte Rating-Agenturen bewerten das Unternehmen mit erstklassigen Noten - S. und P. A+, F. A+, M. A1 - und schätzen das Emittentenrisiko10 damit äußerst gering ein."

Fußnote 10 enthält folgenden Hinweis: "Verschiedene Faktoren können die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen aus der Anleihe nachzukommen, beeinflussen. Wesentliche Risiken sind solche aus der Geschäftstätigkeit auf internationalen Märkten, Drittparteienrisiken und das Risiko einer Insolvenz."

In dem dem Kläger ebenfalls übergebenen Schriftstück "Risikohinweise für den Kauf der F. 5 Anleihe" (Anlage B8) befindet sich unter der Rubrik Emittentenrisiko folgender Hinweis: "Verschiedene Faktoren können die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen als Aussteller und/oder Garantiegeber der Wertpapiere dieses Programms ...

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