Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen 28 O 17823/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen III ZR 125/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 1.2.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger, der sich als Kommanditist gemäß Zeichnungsschein vom 5.11.2000 mit einer Einlage von brutto 105.000 DM bzw. 53.685,19 EUR an dem Filmfonds V. Ba. Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden abgekürzt: V. Dritte KG), einer Publikumsgesellschaft, beteiligte, nimmt die Beklagten auf Schadenersatz mit dem Ziel in Anspruch, dadurch die Rückzahlung seiner Kapitaleinlage zu erreichen.

In dem vom Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein (Anlage K 1a) bestätigt dieser, dass er sich in Kenntnis des überreichten Beteiligungsprospektes vom Mai 2000 und den Bedingungen des darin enthaltenen Gesellschaftsvertrages als Kommanditist beteiligt hat. Außerdem waren auf dem Zeichnungsschein die Steuernummer des Klägers sowie dessen zuständiges Wohnsitz-Finanzamt eingetragen. Auf diese Anlageform war der Kläger wegen der Möglichkeit der Steuerersparnis und der umfangreichen Absicherungsmechanismen von dem Anlageberater Je. hingewiesen worden.

Der Kläger vertritt die Meinung, dass die Beklagte zu 1) als Mitinitiatorin für den die V. Dritte KG betreffenden Verkaufsprospekt verantwortlich gemacht werden könne, weil dieser unrichtig und unvollständig sei, bzw. die Beklagte zu 2) wegen des von ihr in Bezug auf den Emissionsprospekt am 14.8.2000 erstellten Prüfungsgutachten, in dem dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt worden sei, und zusätzlich wegen fehlerhafter Mittelverwendungskontrolle.

Eine Haftung der Beklagten wurde vom Erstgericht verneint.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Endurteil des LG München I vom 1.2.2005.

Der unstreitige Sachverhalt ist, wie folgt, zu ergänzen:

Der Kläger erhielt auf sein eingezahltes Kapital von insgesamt 105.000 DM bzw. 53.685,65 EUR vorprozessual von dem ihn seinerzeit beratenden Anlagevermittler dessen Provision i.H.v. 9.141,60 DM bzw. 4.674,03 EUR erstattet. Diesen Betrag verrechnete der Kläger mit dem von ihm eingesetzten Kapital, so dass er deshalb erstinstanzlich beantragte, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 49.011,62 EUR Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung zu verurteilen.

Nachdem der Kläger Anfang November 2005 gemäß dem Gesellschafterbeschluss der V. Dritte KG vom 28.9.2005 eine Ausschüttung i.H.v. 1.533,88 EUR erhalten hatte, erklärte der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt. Die Beklagten stimmten der Hauptsacheerledigung jedoch nicht zu.

Das klageabweisende Urteil erster Instanz wird vom Kläger im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, dass die Bewertung des Prospekts und die Verneinung einer Mitintiatorenstellung der Beklagten zu 1) sowie der Haftung der Beklagten zu 2) aus Verletzung des Prospektprüfungsauftrags mit Schutzwirkung für Dritte nicht hingenommen werden könne, weil dies auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und fehlerhafter Beweiswürdigung beruhe. Dies gelte auch für die unrichtige Beurteilung hinsichtlich der Mittelverwendungskontrolle. Insbesondere seien im Prospekt die Erlösausfallversicherung, die Risikobetrachtung und die Mittelverwendungskontrolle so dargestellt worden, dass beim durchschnittlichen Anleger beim Lesen des Prospekts der Gesamteindruck erweckt werden würde, es handle sich um eine sichere Kapitalanlage, weil sein "Geld" durch ein entsprechendes "Sicherheitsnetz" abgesichert sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) unter Aufhebung des Endurteils des LG München I vom 1.2.2005 als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der V.Dritte KG zur Zahlung von 49.011,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit 21.11.2000 unter Anrechnung des bezahlten Betrages von 1.533,88 EUR zu verurteilen und hinsichtlich des Betrages von 1.533,88 EUR die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Beide Beklagten verneinen, dass ein fehlerhafter Prospekt u.a. wegen der Darstellung der Erlösausfallversicherung, des Verlustrisikos bzw. der Mittelverwendungskontrolle vorliege. Die Beklagte zu 1) bestreitet darüber hinaus deshalb eine Haftung, weil sie nicht zu den Prospektverantwortlichen gerechnet werden könne.

Die Beklagte zu 2) wendet u.a. ein, dass vertragliche Ansprüche weder aus Prospekthaftung noch aus dem Prüfungsauftrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen würden. Im Zeitpun...

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