Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Entscheidung vom 14.02.2012; Aktenzeichen 21 O 1979/11 Ver)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2012 Az.: 21 O 1979/11 Ver wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Widerruf einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr Rückzahlung der geleisteten Prämien. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei weder unwirksam, noch stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht zu. Denn die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlungen sei kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sich nicht durch den ausgeübten Widerruf des Klägers in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe. Es habe zu Unrecht die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlung nicht als entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 506 BGB, angesehen. Zur Begründung stützt sich die Berufung (unter Bezugnahme vor allem auf die Ansicht von Schürnbrand in WM 2011, 481 ff.) insbesondere darauf, dass entgegen der Annahme des Landgerichts dem dispositiven Gesetzesrecht eine Fälligkeitsregelung auch für Folgeprämien zu entnehmen sei und danach die im Voraus fällige Jahresprämie dem dispositiven Gesetzesrecht entspreche. Daher gehe die Einräumung unterjähriger Zahlungsziele mit einem vertraglichen Hinausschieben der Fälligkeit zu Gunsten des Verbrauchers einher und sei folglich als Zahlungsaufschub zu qualifizieren. Diese Sichtweise werde auch durch die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen der Beklagten bestätigt. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch die Vorgaben der Verbraucherkreditlinie, insbesondere Erwägungsgrund 12, in Frage gestellt; hierdurch solle lediglich grundsätzlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Versicherungsvertrag nicht schon per se, d.h. allein wegen seines Charakters als Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Zahlungspflichten, als Kreditvertrag anzusehen sei. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27.04.2012 (Blatt 59/64 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 14.02.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Az. 21 O 1979/11 VER die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 5.490,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.01.2011 zu zahlen.

2. dem Kläger die hälftige außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht Ingolstadt verweise richtigerweise darauf, dass die Einräumung der Möglichkeit, die Versicherungsprämie unterjährig zu zahlen, keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F. (§ 506 BGB n.F.) darstelle. Im Übrigen hätte der Kläger jedenfalls die in Form des Versicherungsschutzes gewährte Gegenleistung zurückzugewähren. Zur Begründung führt die Beklagte in der Berufungserwiderung zum einen an, dass sich anhand der Erwägungsgründe zur EU-Richtlinie und der amtlichen Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz ermitteln lasse, für welche Sachverhalte das Verbraucherkreditgesetz in Zweifelsfällen Anwendung finden solle und für welche nicht. Danach fielen Versicherungsverträge gerade nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VerbrKG (entsprechend § 499 BGB a.F.). Selbst wenn man Versicherungsverträge mit unterjähriger Prämienzahlung nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ausgeschlossen sehe, liege dennoch ein entgeltlicher Zahlungsaufschub nicht vor. Entgegen der Annahme der Berufungsbegründung werde durch die unterjährige Zahlungsweise keine fällige Zahlung aufgeschoben, da § 9 VVG a.F. (§ 12 VVG n.F.) zur Fälligkei...

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