Verfahrensgang

LG Aachen (Teilurteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 1 O 38/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen IX ZR 480/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2000 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 38/99) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der P. P. F. feuerfester Produkte GmbH. Mit der gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klage fordert er die Rückzahlung eines von der Gemeinschuldnerin gezahlten Honorars in Höhe von 63.250,00 DM.

Mit Honorarvereinbarung vom 01.10.1996 beauftrage die Gemeinschuldnerin den Beklagten zu 3), ihr bei Sanierungsbemühungen behilflich zu sein. Das zugesagte Honorar in Höhe von 55.000,00 DM sollte am 30.07.1997 fällig sein. Aufgrund dieses Auftrags verhandelte der Beklagte zu 3) unter anderem mit Banken hinsichtlich der Verlängerung bzw. der Erweiterung von Krediten, ferner mit der K. GmbH über deren Beteiligung an der Gemeinschuldnerin. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 3) vom 14.01.1999 (Bl. 118 ff.) verwiesen. Die Sanierungsbemühungen führten nicht zum Erfolg. Am 22.09.1997 zahlte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten zu 3) das Honorar in Höhe von 63.250,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer aus. Am folgenden Tag, dem 23.09.1997, stellte der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Konkursantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft.

Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe sich bereits seit Oktober 1996 in einer Krisensituation befunden. Seit diesem Zeitpunkt seien von ihr Kredite zu marktüblichen Konditionen nicht mehr zu beschaffen gewesen. Der Beklagte zu 3) habe der Gemeinschuldnerin seine Honoraransprüche gestundet. Ihm sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin am 22.09.1997 bekannt gewesen.

Der Kläger hat in bezug auf den Beklagten zu 3) beantragt,

den Beklagten zu 3) gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 63.250,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3) hat behauptet, er habe den Ausgleich seiner Honorarforderung im August 1997 mehrmals angemahnt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 04.04.2000 die Klage gegen den Beklagten zu 3) als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Honorarvereinbarung vom 01.10.1996 rechtfertige keine Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 und Nr. 2 KO.

Gegen dieses wegen seines gesamten Inhalts in Bezug genommene, dem Beklagten zu 3) am 19.04.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit bei Gericht am 19.05.2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags wendet er sich dagegen, dass das Landgericht bei der Urteilsfindung den Schwerpunkt auf die Honorarvereinbarung vom 01.10.1996 gelegt habe statt auf die für die Konkursanfechtung relevante Honorarzahlung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 63.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 30 KO. Die Honorarvereinbarung und die Honorarzahlung fielen unter die Bargeschäftsausnahme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die erstinstanzlich wie auch im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten zu 3) gezahlten Honorars in Höhe von 63.250,00 DM zu, weil die erfolgte Zahlung weder nach § 30 Nr. 1 KO noch nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar ist.

Hinsichtlich des Anfechtungstatbestands des § 30 Nr. 1, 2. Alternative KO (kongruente Zahlung) sind die Tatbestandsmerkmale der Zahlungseinstellung sowie der Kenntnis des Beklagten am 23.09.1997 von der Zahlungseinstellung nach Auffassung des Senats kaum zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, weil das entscheidende Merkmal der Gläubigerbenachteiligung fehlt. Der Beklagte zu 3) hat sich darauf berufen, es habe sich um ein sogenanntes „Bargeschäft” gehandelt, welches nicht der Anfechtung unterliege. Bargeschäft sind Geschäfte, bei denen Leistung u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge