Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen 31 O 46/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.10.2002; Aktenzeichen I ZR 100/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.06.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 46/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung „Axus Deutschland GmbH” und/oder „Axus” im Geschäftsverkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
  2. in die Löschung des im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 40490 eingetragenen Firmenbestandteils „Axus” einzuwilligen,
  3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. begangen hat, und zwar unter Angabe der von ihr unter der Bezeichnung getätigten Umsätze sowie der von ihr getätigten Werbeaufwendungen, aufgesplittet nach Werbeträgern und Kalenderjahr.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist, soweit nicht der Löschungsanspruch zu Ziffer I.2. und der Schadenersatzfeststellungsanspruch zu Ziffer III. in Rede stehen, vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Ziffer I.1. 400.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu Ziffer I.3. 50.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gemäß Ziffer III. weitere 35.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 2) betreibt seit 1985 unter der Firmenbezeichnung „AXON-Leasing Gesellschaft m.b.H. & Co. für Immobilien KG” Leasinggeschäfte. Gegenstand dieser Leasinggeschäfte waren zunächst nur Datenverarbeitungsanlagen, dann aber auch Kraftfahrzeuge. Inzwischen liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 2) im Bereich des Kfz-Leasing. Rund 80% ihrer Verträge betreffen diesen Bereich, für den sie in überregionalen Tageszeitungen und Zeitschriften, im Rundfunk und im Internet wirbt. Wegen der Einzelheiten ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Firmenauftritts wird auf die als Anlagen K 5, K 6, K 7, K 16 und K 17 vorgelegten Werbungen (Blatt 20 – 32, Blatt 35 sowie Blatt 110 – 119 d.A.) und auf den als Anlage K 6a (Blatt 33/34 d.A.) überreichten Pressebericht aus der Zeitschrift „impulse” verwiesen.

Die Klägerin zu 1) war bis zum 21.09.1998 persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 2). Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 29.11.1986 eingetragenen Wort-/Bildmarke 1108589 „AXON”, die von der Klägerin zu 2) benutzt wird. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin der internationalen Marke 584 502 „AXON”. Wegen der Einzelheiten der eingetragenen Marken wird auf Blatt 17 und 19 d.A. verwiesen.

Die Beklagte, die Axus Deutschland GmbH, gehört zum F.-Konzern. Sie hieß früher „H. Leasing GmbH” und firmiert seit November 1997 unter ihrem jetzigen Namen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Kauf- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, die Anmietung und Vermietung und das Leasing und Verleasen von Kraftfahrzeugen.

Mit ihrer auf Namens-, Firmen- und Markenrecht gestützten Klage haben die Klägerinnen die Beklagte u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen und hierzu die Auffassung vertreten, die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen „AXON” einerseits und „Axus” andererseits seien sich hochgradig ähnlich und miteinander verwechselbar.

Nach teilweiser Klagerücknahme haben die Klägerinnen beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen,

    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung „Axus Deutschland GmbH” und/oder „Axus” im Geschäftsverkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
    2. den im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 40490 eingetragenen Firmenbestandteil „Axus” löschen zu lassen,
    3. ihnen – den Klägerinnen – Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. begangen hat, und zwar unter Angabe der von ihr unter der Bezeichnung getätigten Umsätze sowie der von ihr getätigten Werbeaufwendungen, aufgesplittet nach Werbet...

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