Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 30.03.2010; Aktenzeichen 3 O 354/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen XI ZR 360/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2010 - 3 O 354/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 39.145,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der gemäß Beitrittserklärung vom 8. November 2000 begründeten mittelbaren, von der T. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfergesellschaft, U. Str. 215, 00000 L., gehaltenen Kommanditbeteiligung der Klägerin im Nennbetrag von DM 100.000,00 an der J. Immobilienfonds L. GmbH & Co. Projekte M./X. KG an die Beklagte.

2. Die Beklagte wird - ebenfalls Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der unter Ziffer 1. genannten mittelbaren Kommanditbeteiligung - verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.419,19 (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2009 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von der Klägerin angebotenen Abtretung ihrer Rechte aus der unter Ziffer 1. genannten mittelbaren Kommanditbeteiligung in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte; die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Klägerin zu 38% und der Beklagten zu 62% auferlegt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird - in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang - zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gründungskommanditistin und als Anlageberaterin auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prospektmängeln im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der “J. Immobilienfonds GmbH & Co. Projekte M./X. KG„ im Wert von 100.000.- DM (zzgl. 5.000.- Agio) am 8. November 2000 in Anspruch. Anlageobjekte des im Jahr 1999 initiierten geschlossenen Fonds waren ein Bürogebäude in X. und ein Fachmarktzentrum in M., das überwiegend an drei große Einzelhändler, darunter die Firma P., vermietet war.

Die Klägerin hat ihre Klage - neben mehreren anderen Punkten - insbesondere auch darauf gestützt, dass im Anlageprospekt das Alter der an die Firma P. vermieteten Halle und damit eines wesentlichen Teils des M.er Fachmarktzentrums unzutreffend dargestellt worden sei; außerdem habe der Prospekt keine ausreichenden Angaben zur erheblichen Altlastenbelastung des M.er Grundstücks enthalten. Sie hat die Beklagte erstinstanzlich auf Rückzahlung von 39.145,53 € (Einlage zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen von 14.540,12 €) Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.419,19 €, jeweils nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen und die Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Beteiligungsübertragung begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. März 2010 (GA 122 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung - wegen deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird - hat es im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Prospektangaben zum Alter der P.-Halle seien verjährt, weil die Klägerin bereits dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16. November 2005 (Anl. K 3) - und damit noch im Jahr 2005 - mit hinreichender Deutlichkeit habe entnehmen können, dass die Halle - im Gegensatz zu den übrigen Gebäudeteilen - nicht in den achtziger Jahren neu errichtet worden war. Der am 29. Dezember 2008 beantragte Mahnbescheid habe mangels ausreichender Individualisierung der Forderung keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkt; zudem sei selbst eine (unterstellte) Hemmung aufgrund des Verfahrensstillstands ab der gerichtlichen Kostenanforderung für das streitige Verfahren am 14. Januar 2009 vor Eingang der Anspruchsbegründung am 16. Juli 2009 gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB abgelaufen gewesen. Hinsichtlich der Altlastenproblematik sei kein Beratungsfehler der Beklagten ersichtlich, weil sie von den Altlasten unstreitig bis 2009 keine Kenntnis gehabt habe und nicht ersichtlich sei, dass eine diesbezügliche Prüfung im Jahr 1999/2000 überhaupt zu einem Ergebnis geführt haben würde; zudem sei der im Prospekt wiedergegebenen Zusicherung der Altlastenfreiheit durch die Verkäufer zu entnehmen gewesen, dass die Beklagte...

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