Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 24.06.2011; Aktenzeichen 2 O 17/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2013; Aktenzeichen VII ZR 98/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 17/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.618,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4 % und die Streithelferin der Beklagten zu 96 %.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Mähdreschers.

Die Klägerin ist Lohnunternehmerin und übernimmt u.a. auch Dreschaufträge. Im Juli 2009 erhielt sie von der Beklagten den Auftrag, deren 6,44 ha (= 64.400 m2) großes Rapsfeld in Oberelvenich zu dreschen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T, führte diesen Auftrag am Nachmittag des 21.07.2009 durch und fuhr mit dem Mähdrescher über das Feld. Während der Arbeiten wurde eine im Raps liegende Kreuzhacke aufgenommen und in das Dreschwerk geschleudert. Hierdurch wurde der Mähdrescher John Deere 9640 i beschädigt, wobei das Ausmaß des Schadens zwischen den Parteien streitig ist. Die Herkunft der Kreuzhacke ist nicht bekannt. Ebenso ist offen, wer das Gerät auf das Feld verbracht und dort liegengelassen hat.

Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Rechnung der Fa. Y GmbH & Co. KG vom 08.08.2009 Reparaturkosten in Höhe von 17.618,39 € (Bl.6 ff. GA) netto geltend.

Das Landgericht hat in dem am 24.06.2011 verkündeten Grund- und Teilurteil die Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen und die Beklagte - unter Abzug eines Teilbetrages von 759,32 € - zur Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 16.859,07 € verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Feld von gefährlichen Fremdkörpern zu räumen, bevor sie den Dreschauftrag vergab. Der Umstand, dass nach ihrem Vortrag bei Bearbeitung des Feldes Ende April 2009 keine Kreuzhacke auf dem Feld gewesen sei, entlaste sie nicht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Kreuzhacke von einem Dritten in dem Feld abgelegt/weggeworfen worden sei, da solche Werkzeuge nur von landwirtschaftlich tätigen Personen zum Zwecke eines entsprechenden Arbeitseinsatzes mitgeführt würden. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, nach der Bodenbearbeitung die eingesetzten Werkzeuge wieder einzusammeln. Die Position "Zuschlag Eillieferung" über 759,32 € sei dagegen nicht zu ersetzen, da bei einer Reparaturdauer bis zum 08.08.2009 nicht ersichtlich sei, weshalb ein solcher Aufschlag erhoben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin der Beklagten frist- und formgerecht jeweils selbständig Berufung eingelegt. Sie verfolgen ihre insoweit bereits erstinstanzlich verfolgten Sachanträge weiter. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 759,32 €, während die Streithelferin die Abweisung der Klage insgesamt beantragt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache zum Erfolg, während die Berufung der Streithelferin der Beklagten nicht begründet ist.

1.

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die bei dem Mähdrescher John Deere 9640 i infolge des Vorfalls vom 21.07.2009 angefallen sind, gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 241 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte haftet der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verletzung ihrer werkvertraglichen Fürsorgepflicht.

Dem Besteller einer Werkleistung obliegt die Pflicht, zugunsten des von ihm beauftragten Unternehmers zwar nicht alles denkbar Mögliche, wohl aber alles Erforderliche und objektiv Zumutbare zu tun, um die dem Unternehmer gehörenden Gerätschaften während seiner Werklohnarbeiten auf dem Feld vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den für den Werkvertrag anerkannten Obhuts- und Fürsorgepflichten, die dahin gehen, bei Durchführung des Vertrages Schäden des jeweils anderen Vertragsteils abzuwenden (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 631, Rdnr.15, 26). Die werkvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers kann allerdings nicht unbeschränkt angenommen werden. Ihr Umfang ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und verlangt von dem Besteller nur diesem zumutbare Maßnahmen. Eine Verletzung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht des Bestellers kommt nur dann in Betracht, wenn es nicht lediglich um das allgemeine Risiko der Arbeiten des Werkunternehmers geht, d...

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