Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen 12 O 375/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.01.2007; Aktenzeichen X ZR 147/06)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 30.8.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 375/01 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen mit der Maßgabe teilweise abgeändert, dass die Urteilssumme 59.484,91 EUR nebst ausgeurteilter Zinsen beträgt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des LG, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Rechtsmittel insoweit beschränkt hat, als sie die Verurteilung zur Zahlung von 3.484,39 EUR akzeptiert, ferner die Pflicht zur Abgabe ihrer Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags von 23.008,13 EUR.

Die Beklagte macht geltend, sei sie nicht zur Entrichtung weiteren Werklohns verpflichtet. Die Klägerin sei nicht berechtigt, abweichend von denjenigen Preisen abzurechnen, die im Schreiben der Klägerin vom 7.11.2000 ausgewiesen seien. Es handele sich hierbei um ein Vertragsangebot, dass sie (die Beklagte) angenommen habe. Das LG sei demgegenüber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Angebotspreise nicht verbindlich seien.

Entgegen der Annahme des LG habe die Klägerin von vorneherein das Kalkulationsrisiko für die Kosten der endgültigen Konstruktion übernommen. Diesbezüglich habe es - so behauptet die Beklagte - auch keinen Vorbehalt seitens der Klägerin gegeben, dass es sich bei den Angebotspreisen lediglich um eine unverbindliche Preisveranschlagung gehandelt habe. Ihr sei das Angebot nicht mit dem handschriftlichen Vermerk "Grobe Richtung nach Schemablatt" übermittelt worden.

Die Beklagte behauptet weiter, dass es zwischen den ersten Konstruktionsskizzen und den endgültigen Werkstattplänen keine gravierenden Unterschiede gegeben habe, welche die von der Klägerin geltend gemachten Preisanhebungen rechtfertigen könnten. Der Sachverständige habe sich demgegenüber bei seiner Kalkulation nicht hinreichend an den ursprünglichen Angebotspreisen orientiert. Er habe vielmehr sämtliche Unklarheiten zu ihren Lasten gehen lassen.

Das erstinstanzliche Beweisergebnis habe auch keine nachträglichen Absprachen bestätigt, aufgrund derer die angebotenen Preise wieder zur Disposition gestanden hätten. Dass der Zeuge S. sich nach seinen Bekundungen teilweise auf Verhandlungen über Preisanpassungen einließ, besage nichts zu der rechtlichen Verpflichtung, veränderte Preise zu vereinbaren. Verbindliche Absprachen hierüber seien jedenfalls nicht erwiesen.

Insgesamt seien allenfalls 51.814,88 DM

als Werklohn geschuldet. Davon seien 45.000 DM

hinterlegt, weshalb eine Restforderung von 6.614,88 DM

verbleibe, die 3.484,38 EUR

entspreche.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil - unter Beibehaltung des landgerichtlichen Urteilstenors im Übrigen - dahingehend abzuändern, dass sie lediglich zur Zahlung von 3.484,39 EUR nebst zuerkannter Zinsen verurteilt werde.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil - unter Beibehaltung des landgerichtlichen Urteilstenors im Übrigen - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung von 59.484,91 EUR nebst Zinsen verurteilt werde.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin hält daran fest, dass ihr Schreiben vom 7.11.2000 lediglich ungefähre Schätzwerte enthalten habe. Hierauf sei die Beklagte, so behauptet die Klägerin, durch den handschriftlichen Vermerk "Grobe Richtung nach Schemablatt" hingewiesen worden. Der von der Beklagten benannte Zeuge S. habe zudem bekundet, dass die Grundlagen des Auftrags zum Zeitpunkt der Angebotserteilung noch ungeklärt gewesen seien. Das erst im Berufungsverfahren erfolgte Bestreiten der Beklagten, dass mit dem Schreiben vom 7.11.2000 auf die Vorläufigkeit der Preisveranschlagung hingewiesen worden sei, sei verfahrensrechtlich nicht zuzulassen.

Dass die Auftragserteilung nicht auf der Grundlage des Schreiben vom 7.11.2000 erfolgt sei, zeige sich auch daran, dass diese ohne Bezugnahme auf das bezeichnete Schreiben erfolgt sei. Die zunächst vorhandenen Schemazeichnungen hätten eine abschließende Preiskalkulation überhaupt nicht ermöglicht. Die Auftragserteilung vom 19.12.2000 sei überdies erst im Anschluss an die Verhandlungen mit dem Zeugen S. erfolgt, aufgrund derer festgestanden habe, dass der Auftrag nur zu höheren Preisen durchgeführt werden konnte. Der Auftragserteilung seien außerdem ihre Schreiben vom 11. und 18.12.2000 vorausgegangen. Auch danach habe auf Seiten der Beklagten Klarheit darüber geherrscht, dass sie (die Kl...

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