Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 14 O 210/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen I ZR 186/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.1.2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn (14 O 210/02) teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.875 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 18.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Transportversicherung der Firma L Münzhandlung aus P nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts einer bei der Zweigstelle der Beklagten in P eingelieferten Sendung vom 9.8.1999 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Sendungsinhalt bestand nach Behauptung der Klägerin aus 50 Krügerrand-Goldmünzen, die die Firma L zuvor an die X-Bank i.H.v. 11.750 EUR (22.981 DM) netto veräußert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in seinem Urteil vom 16.1.2003 (Bl. 111-112 GA) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Firma L durch Einlieferung der Münzen gegen eine mit der Beklagten geschlossene Sondervereinbarung über die Versendung von Valoren der Klasse II sowie gegen deren der Beförderung zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen habe. Zwar hindere die Einlieferung von "ausgeschlossenen Sendungen", zu denen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch Edelmetalle gehörten, nicht das Zustandekommen eines Transportvertrags. Die Firma L habe als Einlieferer jedoch eine Vertragsverletzung (culpa in contrahendo) begangen, mit der Folge, dass die Beklagte so zu stellen sei, wie sie stehen würde, wenn der Einlieferer sie auf den tatsächlichen Wert der Sendung hingewiesen hätte. Eine Einigung über die Einlieferung der Sendung wäre dann nicht erfolgt, so dass die Beklagte auch keine Haftung getroffen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 113-115 GA).

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung tritt die Klägerin dem Urteil des LG entgegen. Sie hält die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für unwirksam, jedenfalls könne der darin enthaltene Haftungsausschluss gem. § 449 Abs. 2 HGB nicht greifen. Die Beklagte habe daher gem. § 435 HGB wegen qualifizierten Verschuldens in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten, da die Ursache für den Verlust der Sendung - unstreitig - nicht aufzuklären sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Bonn vom 16.1.2003 - 14 O 210/02, zu verurteilen, an sie 11.750 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 18.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet weiterhin die Abtretung etwaiger Ansprüche der Firma L an die Klägerin sowie Wert und Inhalt der Sendung. Ferner wiederholt und vertieft sie ihren Sachvortrag zum Abschluss der Sondervereinbarung vom 3.6.1999 zwischen ihr und der Firma L.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat im erkannten Umfang Erfolg. Das LG hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den eingetretenen Sendungsverlust zu Unrecht abgelehnt. Soweit es die Schadenshöhe angeht, hat die Berufung jedoch nur teilweise Erfolg, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden nicht in vollem Umfang zu haften hat.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma L in P, gem. den §§ 398 BGB, 425 Abs. 1, 428, 435 HGB ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der am 9.8.1999 bei der Zweigstelle der Beklagten in P eingelieferten Sendung zu.

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Einlieferung der Sendung bei der Zweigstelle der Beklagten ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 Abs. 1 HGB zustande gekommen ist. Das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses wird auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Dem Zustandekommen eines Vertrags steht auch Abschnitt 2 Abs. 2 der von der Beklagten dem Beförderungsvertrag zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland (Paket/Express National), Stand 1.7.1999, veröffentlicht im Amtsblatt 11/99 der Regulierungsbehörde für T...

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