Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.02.2010; Aktenzeichen 15 O 174/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen XI ZR 316/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 174/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage den Ersatz des Schadens, der dem Zedenten, ihrem Ehemann, durch den Abschluss eines mit der von der Beklagten angeratenen Wertpapiergeschäftes entstanden ist.

Nach einer Beratung durch den Mitarbeiter X der Beklagten erwarb der Zedent im Februar 2007 nach näherer Maßgabe der als Anlage K 7 zur Klageschrift (GA 68) vorgelegten Bestätigung der Beklagten 17 Global Champions Zertifikate (WKN: ISIN DE00A0MJHE1) der Lehman Brothers Treasury CO. B.V., einer niederländischen Tochtergesellschaft der US-Investmentbank Lehman Brothers, zu einem Gesamtbetrag von 22.000 €. Diese Zertifikate sind nach der Insolvenz der Muttergesellschaft wertlos.

Die Klägerin legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Die Beklagte habe weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da der Zedent weder zutreffend über die Funktionsweise und die Risiken dieser Form der Vermögensanlage noch auf ein mögliches Totalverlustrisiko hingewiesen worden sei. Auch habe die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Beratung nicht genügt, weil sie ihr Eigeninteresse am Vertrieb der Wertpapiere nicht offenbart habe. Die Klägerin hat Ersatz des entstandenen Schadens in Form des aufgewendeten Kapitals nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 21.4.2009 (Rechtshängigkeit) verlangt.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Beklagte zur Rückzahlung des Anlagebetrages abzüglich der an den Zedenten ausgeschütteten Bonuszahlung von 1.600 € - Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Zertifikate - mit der Begründung verurteilt, dass die Beklagte jedenfalls ihre Verpflichtung zur Offenlegung der - unstreitig erhaltenen - Erträge von 3,5 % (sei es in Form einer Vertriebsprovision, sei es in Form einer Gewinnmarge im Rahmen eines Festpreisgeschäftes) verletzt habe und anzunehmen sei, dass der Zedent die Papiere nach der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht erworben habe.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Klageziel weiter. Sie ist insbesondere der Auffassung, bei richtiger Bewertung handele es sich bei ihrer Rechtsbeziehung zum Rechtsvorgänger der Klägerin nicht um ein Kommissions-, sondern um ein Festpreisgeschäft, in dessen Rahmen Aufklärungspflichten über die von ihr erzielten Margen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bestünden. Selbst wenn man dies aber anders sehe, sei die Verpflichtung durch die auf der Rückseite der Wertpapierabrechnungen erteilten Informationen in ausreichender Weise erteilt. Jedenfalls fehle es aber entgegen der Auffassung des Landgerichts an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung. Es sei lebensnah anzunehmen, dass der Zedent die Zertifikate mit Rücksicht auf die Qualität der Beratung auch dann erworben habe, wenn er von der geringen Marge der Beklagten Kenntnis gehabt habe. Das zeige auch das Anlageverhalten ihrer Kunden im Allgemeinen: Nach Versendung einer allgemeinen Kundeninformation im September 2007 habe sich das Volumen ihrer Zertifikategeschäfte nicht nennenswert verändert, trotz der Finanzkrise gebe es seit Beginn des Jahres 2008 sogar erhebliche Zuwächse.

Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2011 - wegen dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird - hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.4.2011 näher zu den Umständen des Zustandekommens der Vertragsbeziehung zum Zedenten vorgetragen; sie ist der Auffassung, dass sich daraus für den Zedenten unzweifelhaft ergeben habe, dass sie - die Beklagte - nicht als Kommissionärin, sondern als Verkäuferin der Zertifikate aufgetreten sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und bestreitet insbesondere, dass ihr Ehemann von der Beklagten bzw. ihrem Mitarbeiter X in irgendeiner Weise darüber unterrichtet worden sei, dass die Zertifikate im Wege eines Festpreisgeschäftes von der Bekla...

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