Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 2 O 191/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen XI ZR 324/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 4.9.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 191/00 und 2 O 37/01 - unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 3) und 4) 9.497,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch des AG Borna von C. Blatt 2526 verzeichneten Teileigentum, bestehend aus einem 1/208tel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung C., Flurstücke 556/6, 606/3 und 608, insgesamt 1.263 m2 groß, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Garagen-Stellplatz-Nr. 191 des Aufteilungsplanes auf die Beklagte zu Alleineigentum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen LG M. verursachten Kosten tragen die Kläger zu 3) und 4). Im Übrigen tragen die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger zu 1) und 2) zu 25 %, die Kläger zu 3) und 4) zu 29 % und die Beklagte zu 46 %; die im Übrigen in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3) und 4) tragen die Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 3) und 4) selbst zu 55 %.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Kläger zu 3) und 4) einerseits und die Beklagte andererseits zu jeweils 50 %. Die im Be-rufungsverfahrenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 3) und 4) zu 37 % und im Übrigen die Beklagte selbst. Die im Berufungsverfahrenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3) und 4) tragen die Beklagte zu 45 % und im Übrigen die Kläger zu 3) und 4) selbst.

Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Darlehensverträgen, die die Beklagte den Klägern zum Erwerb jeweils eines Stellplatzes im "City-Parkhaus" in C. gewährt hat.

Die Kläger zu 3) und 4) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 16.6.1995 (BI. 286 ff. d.A.) von der "H. GmbH" (im Folgenden: H. GmbH) einen 1/208tel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung C., Flurstücke 556/6, 606/3 und 608 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Garagenstellplatz Nr. 191. Sie wurden dabei aufgrund am 9.1.1995 erteilter Vollmacht (UR-Nr. 89/1995 des Notars L. S. in M., BI. 373 ff. d.A.) durch die "J. mbH" (im Folgenden: J. GmbH) vertreten. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags war die J. GmbH gem. Ziff. II. dieser Urkunde bevollmächtigt, "Verträge über die Mietverwaltung, Teileigentumsverwaltung, Finanzierungsvermittlung, Mittelverwendungstreuhandschaft/Steuerberatung, Mietvermittlung und Darlehen" abzuschließen sowie "die Mieten bzw. Pachtauszahlungsansprüche des Vollmachtgebers an die Bank zur Bedienung von deren Forderungen abzutreten und entsprechende Bankkonten zu eröffnen".

Schon zuvor, nämlich am 19.5.1995, hatten die Kläger zu 3) und 4) zwei Kreditverträge mit der Beklagten unterzeichnet (BI. 294, 295 d.A.), welche die Beklagte jeweils am 11.1.1996 gegenzeichnete. Das erste Darlehen ist grundpfandrechtlich gesichert, lautet über einen Nettobetrag von 32.500 DM zzgl. einer Restschuldversicherungsprämie von 2002 DM. Es ist mit nominal 9,75 % (effektiv: 11,68 %) verzinst, die Zinsbindung lief am 30.6.2000 aus. Das zweite Darlehen lautet über einen Nennbetrag von 4.700 DM bei einer Verzinsung von nominal 12,5 %, effektiv 15,527 %. Es war endfällig zum 30.3.1996 und ist vollständig zurückgeführt. Mit notarieller Urkunde vom 20.12.1995 (UR-Nr. 675 für 1995 des Notars Dr. N. in F., BI. 298 ff. d.A.) bestellten die Kläger zu 3) und 4), vertreten durch die J. GmbH, der Beklagten eine Grundschuld i.H.v. 38.000 DM, übernahmen in dieser Höhe die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Auf die Kreditverträge leisteten die Kläger zu 3) und 4) bis September 2000 Zahlungen i.H.v. insgesamt 27.068,67 DM und erhielten als Pachtzinsen bzw. aus einer Mietgarantie Zahlungen von insgesamt 3.793,58 DM. Mit Schreiben vom 14.2.2002 (BI. 633 d.A.) haben sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Nr. 79400-50221 (über 34.502 DM) gerichteten Willenserklärungen ggü. der Beklagten unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.

Auch die Kläger zu 1) und 2) haben mit Hilfe zweier von der Beklagten gewährter Darlehen zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen einen Stellplatz im "City-Parkhaus" in C. erworben. Auf di...

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