Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 28 O 319/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen VI ZR 196/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln vom 30.1.2008 - 28 O 319/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Beklagten. Die Klägerin ist Lehrerin am K-Gymnasium in O-W und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Beklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www. T. de.

Bei der Homepage www. T. de handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes - auch - durch die Nutzer gestaltet werden. Bei der als Schüler-Portal konzipierten Homepage der Beklagten, die über mindestens 200.000 - nach Darstellung der Beklagten inzwischen über 1.000.000 - angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u..ä. die Rubrik "Meine Schule". In dieser Rubrik aber kann der als Schüler angemeldete Nutzer allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" bewertet. Auf dieser Schulseite existiert auch ein "Lehrerzimmer", in dem die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler der betreffenden Schule bei www. T. de registriert ist. Um als Schüler eine Registrierung zu der Homepage www. T. de zu erhalten, muss der exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die E-Mail Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. Ferner ist es möglich, sich als "Interessierter" anzumelden, worunter die Beklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Dies erfordert ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. Bewertungen der Lehrer kann nur eine bei T als Schüler registrierte Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen. Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.

Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 - 6 zu bewertenden Kriterien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien "sexy", "gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und "vorbildliches Auftreten" ersetzt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nunmehr zehn - Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert "1" oder dem Wert "6" bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das Bewertungsergebnis kann auch als "Zeugnis" ausgedruckt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.

Nachdem die Klägerin Anfang Mai 2007 davon erfahren hat, dass sie mit Namen, Schule, an der sie unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf der Domain www. T. de genannt worden ist und mit vier Schülerbewertungen in den oben genannten Ein...

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