unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. Auskunftsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der zur Auskunft Verpflichtete schuldet dem Auskunftsgläubiger die Bekanntgabe der nach dem Titel zu erbringenden Informationen in einer Form, aus der der Gläubigerohne weiteres die erforderlichen Angaben entnehmen kann. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Sammlung von Material zur Verfügung stellt, aus welcher dieser sich die Daten und Informationen erst heraussuchen und zusammenstellen muss, die ihm letztlich die nach der Auskunftsverpflichtung geschuldete Kenntnis vermitteln.

2. Der Einwand, bestimmte, ihm im Titel vorgeschriebene Angaben seien nicht erforderlich (hier: zur Berechnung eines Schadens), ist dem Auskunftsschuldnerim Vollstreckungsverfahren grundsätzlich verwehrt.

 

Normenkette

ZPO §§ 793, 888

 

Fundstellen

Haufe-Index 512230

InVo 2001, 70

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