Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf: Formulierung einer Widerrufsbelehrung

 

Normenkette

BGB § 355 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 278/14)

 

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO vorliegen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

 

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

a) Das LG hat zunächst zu Recht angenommen, auf angebliche Zusicherungen des Herrn L könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil weder dargelegt sei, dass Herr L als Finanzierungsvermittler ausnahmsweise für Zusagen im Namen der Bank bevollmächtigt gewesen sein sollte, noch ersichtlich sei, dass er gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden sei.

Dass Herr L von der Beklagten bevollmächtigt war, Erklärungen für sie abzugeben, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie beruft sich vielmehr auf den Eindruck, den sie aufgrund des Handelns des Herrn L gewonnen hat und den Umstand, dass die Beklagte mit dem Tätigwerden eines Vermittlers gerechnet habe. Eine Vertretungsmacht des Herrn L lässt sich indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinsvollmacht begründen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Beklagte es entweder wissentlich hätte geschehen lassen, dass Herr L für sie wie ein Vertreter auftrat und die Klägerin und ihr Ehemann dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstanden und verstehen durften, dass Herr L bevollmächtigt war (Duldungsvollmacht) oder die Beklagte das Handeln des Herrn L als Scheinvertreter zwar nicht gekannt hat, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und die Klägerin und ihr Ehemann annehmen durften, die Beklagte dulde bzw. billige das Handeln des Herrn L (Anscheinsvollmacht). Hier fehlt es schon an einem Auftreten des Herrn L wie ein Vertreter. Herr L ist der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin als selbständiger Finanzierungsvermittler aufgetreten, der von der Klägerin über ihren Lebenspartner kontaktiert worden ist. Dass dieser Finanzierungsvermittler sich in der Folgezeit die Darlehensunterlagen der Beklagten besorgt und der Klägerin und ihrem Ehemann zur Unterzeichnung vorgelegt hat, ändert daran nichts.

Das LG hat Herrn L zu Recht auch nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne des § 278 BGB angesehen. Dass die Beklagte sich des Herrn L zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie behauptet lediglich unter Berufung auf die Informationen und das Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen, aus welchem hervorgehe, dass sich die Beklagte einer Vermittlung bediene, die Beklagte habe mit dem Tätigwerden eines Vermittlers gerechnet. Sie habe also zugelassen, dass ein Dritter mit Wissen und Wollen in ihrem Pflichtenkreis tätig wurde. Daraus folgt aber schon nicht, dass dieser Dritte Herr L gewesen sein soll. Vielmehr ergibt sich aus der weiteren Behauptung der Klägerin, dieser Dritte habe seine Tätigkeit allem Anschein nach an den Vermittler vor Ort weiter gegeben, dass mit dem Dritten die D Deutschland GmbH gemeint ist. Dass die D Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfin der Beklagten ihrerseits die O GmbH, deren Mitarbeiter Herr L war, als Erfüllungsgehilfin eingesetzt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihr Vortrag, dies sei "allem Anschein nach" der Fall, genügt dafür nicht. Im Übrigen wäre ein entsprechender Vortrag verspätet, nachdem die Beklagte in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, der - unstreitig von der Klägerin und ihrem Ehemann kontaktierte - Herr L sei Mitarbeiter des Anlage- und Versicherungsmaklers O GmbH gewesen, die wiederum das Darlehen über den Vertriebspartner der Beklagten D Deutschland GmbH vermittelt habe. Damit ist der vorliegende Fall auch nicht dem Sachverhalt vergleichbar, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.9.1996 - XI ZR 318/95 (ZIP 1996, 1950) zugrunde lag: Dort stand fest, dass die ständig für die dort beklagte Bausparkasse arbeitende Vermittlerfirma den selbständigen Finanzmakler, der später die Verhandlungen mit den dortigen Klägern führte, als Untervermittler mit der Werbung von Kunden für die Beklagte betraut hatte.

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