Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen 7 O 183/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.1.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn - 7 O 183/07 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung innerhalb der in § 520 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt noch vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20.5.2008 das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zurückgewiesen hat, ist die Berufung daher gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 40.578,79 EUR (35.578,79 EUR+5.000 EUR)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2181665

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