Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Gerichtsbarkeit - Rechtsmittelzug bei der Notarkostenbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren zur Entscheidung über Einwendungen gegen eine Kostenrechnung des Notars sind auf das Verfahren selbst und den Rechtsmittelzug jedenfalls dann noch die bis zum 31.8.2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn die Einwendungen gegen die Kostenrechnung mit einer vor dem 1.9.2009 bei dem LG eingereichten Beschwerde geltend gemacht worden sind.

In einem Verfahren, auf das § 156 KostO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung anzuwenden ist, kann das OLG als Rechtsmittelinstanz nur angerufen werden, wenn das LG in seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen hat.

 

Normenkette

KostO § 156; FGG-RG Art. 47 Abs. 2; FGG-RG § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 08.09.2009; Aktenzeichen 11 T 303/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5.10.2009 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 8.9.2009 - 11 T 307/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1. Unter dem 2.6.2005 hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) die im Rubrum dieses Beschlusses bezeichnete Kostenrechnung erteilt, die mit einem Rechnungsbetrag von EUR 23.058,96 abschließt. Gegen diese Rechnung hat sich der Beteiligte zu 1) mit einem mit "Zwangsvollstreckungsgegenklage" überschriebenen, am 4.9.2007 bei dem LG Köln eingereichten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.8.2007 gewandt. Nachdem das LG die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) durch Verfügung vom 4.10.2007 darauf hingewiesen hatte, dass gegen eine solche Kostenrechnung nicht die Vollstreckungsgegenklage, sondern nur die Beschwerde nach § 156 KostO gegeben sei, hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 10.10.2007 gebeten, das Verfahren "an die nach § 156 KostO zuständige Kammer des erkennenden Gerichts abzugeben". Diesem Antrag entsprechend ist die Sache in der Folgezeit bei dem LG als Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO behandelt worden. Durch Beschluss vom 8.9.2009 hat das LG diese Notarkostenbeschwerde mit allen Anträgen zurückgewiesen. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 10.9.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 5.10.2009, die bei dem LG am 7.10.2009 eingegangen und danach dem Senat von dem LG mit den Akten des Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden ist.

2. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO a.F. in der angefochtenen Entscheidung des LG zugelassen worden ist. Auf das Verfahren vor dem Land- und dem OLG sowie auch den Rechtsmittelzug ist im Streitfall noch § 156 KostO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 47 Abs. 2 Nr. 38 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) § 156 KostO neu gefasst und hierbei auch den Instanzenzug neu geordnet. In Kraft getreten ist diese Neuregelung nach Art. 112 Abs. 1, Halbs. 1 FGG-RG am 1.9.2009 und daher noch vor dem Erlass der hier angefochtenen Entscheidung des LG vom 8.9.2009 und vor der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5.10.2009. Gleichwohl ist hier auf das Verfahren und den Instanzenzug nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch das vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltende Recht anzuwenden, weil das Verfahren der Notarkostenbeschwerde vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes, nämlich durch den am 4.9.2007 bei Gericht eingereichten, als Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO a.F. zu behandelnden und behandelten Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 30.8.2007, eingeleitet worden ist.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein - wie hier - vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig nach dem bisherigen Verfahrensrecht abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der weiteren Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens in der ersten mit ihm befassten gerichtlichen Instanz maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt auch die Regelungen über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und die Zulässigkeit des zu ihm erhobenen Rechtsmittels ein.

Diese Beurteilung entspricht der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einheitlich vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift (vgl. Senat, Beschl. v. 11.9.2009 - 2 Wx 76/09; OLG Köln [16. OLG Köln], Beschl. ...

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