unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- & Raumrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung nicht mehr an seiner Rechtsprechung (– zuletzt Beschluß vom 3.3.1999 – 16 Wx 23/99 –) fest, daß der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft befugt sei, Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngeldes gegen einzelne andere Wohnungseigentümer geltend zu machen.

2. Daß der Verwalter seine Abberufung als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anficht, hindert ihn nicht, die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Behauptung anzufechten, es fehle insoweit am wichtigen Grund. Gründe, für die dem Verwalter bereits Entlastung erteilt wurde, rechtfertigen keine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages.

 

Normenkette

WEG §§ 21, 26

 

Fundstellen

Haufe-Index 511339

NJW-RR 2001, 159

NZM 2001, 429

OLGR Düsseldorf 2001, 21

OLGR Frankfurt 2001, 21

OLGR Hamm 2001, 21

OLGR Köln 2001, 43

WuM 2001, 42

KG-Report 2001, 21

OLGR-BHS 2001, 21

OLGR-CBO 2001, 21

OLGR-KSZ 2001, 21

OLGR-MBN 2001, 21

OLGR-NBL 2001, 21

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