Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruch der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1, § 707

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen 9 O 258/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.10.2007; Aktenzeichen II ZR 136/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.7.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten, die den Streithelfern entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

 

Gründe

I. Auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 12.5.1999 (Bl. 35 GA) bildeten die Parteien mit ihren Architekturbüros eine Projektgemeinschaft für den Bereich Bahnhof M. Die Projektgemeinschaft war von der im Auftrag der Stadt M. handelnden D.-AG im Rahmen eines "Generalplaner-Vertrags über Planungsleistungen" mit Planungsund Vergabeaufgaben für die Stahl-/Glaskonstruktion der Überdachung des zentralen Omnibusbahnhofs befasst. Die Projektgemeinschaft erteilte der Firma R. einen Unterauftrag für die Tragwerksplanung (Bl. 60 ff. GA) und dem Ingenieurbüro J. einen Unterauftrag für Architektenleistungen im Rahmen der Planung und Vergabe (Bl. 52 ff. GA).

Die Überdachung des Omnibusbahnhofes sollte mit einem punktgehaltenen Verglasungssystem erfolgen. Den Zuschlag erhielt die Firma L. Eine Bieterin hatte ein Nebenangebot eingereicht, in welchem sie zu einem um 100.000 DM niedrigeren Preis anbot, die Glaselemente nicht mit Punkthaltern zu befestigen, sondern sie auf Stahlprofilen zu lagern.

Nach Vorlage der die Glaskonstruktion betreffenden Statik stellte sich heraus, dass das Befestigungssystem verstärkt werden musste. Hierfür war ein Zusatzauftrag über 85.754,04 DM erforderlich. Auf ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung M. an die Projektgemeinschaft vom 14.4.2002 (Bl. 7 GA) erklärte die Projektgemeinschaft durch den Beklagten mit Schreiben vom 23.4.2002 die grundsätzliche Bereitschaft, als Generalplaner die Verantwortung zu übernehmen.

Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 10.4.2003 (Bl. 64 GA) eine Einstandspflicht unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten abgelehnt hatte, forderte die Verbandsgemeindeverwaltung M. mit Schreiben vom 30.5.2003 (Bl. 10 GA) von den Klägern den Ersatz des Mehraufwandes.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte sei im Innenverhältnis für den von der Stadt M. geltend gemachten Schaden allein verantwortlich. Da die Stadt M. eine andere Befestigungskonstruktion gewählt hätte, wenn ihr die Mehrkosten von vornherein bekannt gewesen wären, handele es sich auch nicht um Sowiesokosten.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme durch die Stadt M. auf Grund mangelhafter Planung der Stahl-/Glaskonstruktion als Überdachung des ZOB i.H.v. 43.845,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2003 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu vorgetragen, die vorgesehenen Glashalter seien grundsätzlich ausreichend gewesen. Nicht ausreichend dimensioniert sei die Stahlkonstruktion gewesen, die in den Verantwortungsbereich des Tragwerksplaners falle.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme - Vernehmung des früheren Bürgermeisters der Stadt M. - hat das LG die Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung zugesprochen. Das LG ging von einem bestehenden Schadensersatzanspruch der Stadt M. aus. Es handele sich nicht um Sowiesokosten, weil die Stadt in Kenntnis der entstehenden Mehrkosten eine andere Befestigungsmöglichkeit für die Glaselemente gewählt hätte. Im Innenverhältnis sei der Beklagte allein verantwortlich, weil die Parteien in ihrer Vereinbarung die Projekte möglichst als Ganzes dem einen oder dem anderen Büro zugeordnet hätten. Die Überdachung des zentralen Omnibusbahnhofes sei dabei in den Verantwortungsbereich des Beklagten gefallen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter. Er macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnisses fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Gesellschaft befinde sich im Abwicklungsstadium, so dass gesellschaftsvertragliche Ansprüche nicht mehr gesondert geltend gemacht werden könnten. Im Innenverhältnis sei eine hälftige Haftungsquote zwischen den Parteien vereinbart. Ein eventuelles Verschulden müsse nach dem Maßstab des § 708 BGB beurteilt werden. Zudem sei ein Verschulden schon deshalb zu verneinen, weil für ihn, den Beklagten, das spezielle Tragwerksproblem im Bereich der Übertragung der Verformungslasten nicht erkennbar gewesen sei, dieses habe nicht einmal der von den Parteien beauftragte Statiker gesehen. Schließlich sei eine Haftung auch der Höhe nach nicht gegeben.

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