Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 555/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen XI ZR 165/02)

 

Tenor

I. Das am 24.11.1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.942,20 Euro (= 172.000 DM) nebst 4 % Zinsen v. 2.1.1998 bis zum 30.4.2000 und 5 % Zinsen über dem Basissatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes v. 9.7.1998 seit dem 1.5.2000 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/45 und die Beklagte zu 43/45.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 500 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 185.000 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten erbracht werden.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien waren in den Jahren 1993 bis 1995 befreundet. Die Beklagte ist Zahnärztin und wollte sich damals selbstständig machen. Zu diesem Zweck mietete sie durch Vertrag v. 22.9.1993 bei dem Zeugen B. Räume an, die sie jedoch nie nutzte. Der Mietvertrag wurde 1995 aufgelöst.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von angeblich gewährten Darlehen i.H.v. insgesamt 180.000 DM (= 92.032,54 Euro) in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen:

Am 19.8.1993 habe er der Beklagten ein Darlehen über 50.000 DM angeblich zum Zweck des Erwerbs eines Lasers gewährt, am 1.2.1994 ein Darlehen über 40.000 DM zum Zweck der Zahlung der fälligen Mietkaution für die Räume der Zahnarztpraxis sowie zum Ausgleich von Mietrückständen, im Laufe des Jahres 1994 ein Darlehen über 30.000 DM zur Abwendung eines Zwangsversteigerungstermins, im Laufe des Jahres 1994 ein weiteres Darlehen über 10.000 DM zur Abwendung eines Zwangsversteigerungstermins und im Jahre 1995 ein Darlehen über 50.000 DM zur Herbeiführung der Zustimmung des Vermieters B. zur Aufhebung des Mietvertrages. Von dem letzten Darlehen habe er 42.000 DM an den Vermieter gezahlt, der Rest sei fällig. Auf Anraten des RA B. habe er am 10.7.1996 ab 10.45 Uhr mit der Beklagten ein Telefonat geführt, das der RA B. mitgehört habe und in dem er die Beklagte auf die einzelnen Darlehen angesprochen habe. Sie habe den Erhalt der Darlehen nicht in Abrede gestellt, sondern geäußert, sie könne im Moment nicht zahlen. Er habe damals die Rufnummer … gewählt. Er habe jedoch zu Hause in seiner Datenbank nochmals recherchiert und habe festgestellt, dass dort auch die Nr. … gespeichert sei. Es könne deshalb auch möglich sein, dass er diese Nr. gewählt habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.6.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Sie habe zu keinem Zeitpunkt Darlehen über 180.000 DM erhalten. Zur Zahlung einer Ablösesumme zur Aufhebung des Mietvertrages sei sie wegen eines Wasserschadens nie bereit gewesen. Vielmehr habe der Kläger die Räume selbst übernehmen wollen und habe deshalb in eigenem Interesse die Ablösesumme gezahlt. Sie habe am 10.6.1996 auch kein Telefonat mit dem Kläger geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit ihrer Schwiegermutter zu einem Krankenbesuch im B.-Krankenhaus in F. gewesen. Zwischen 16.00 und 19.00 Uhr habe sie in dem A.-Hotel in F. eine geschäftliche Besprechung mit dem Zeugen Sch. gehabt. Die Telefonnummer … habe am 10.6.1996 nicht mehr existiert und sei durch eine Geheimnummer ersetzt gewesen, nämlich die Nr. … . Eine automatische Weiterleitung zu der neuen Nr. bei Anwahl der alten sei nicht möglich gewesen.

Das LG hat zu dem behaupteten Telefonat am 10.6.1996, der behaupteten Fahrt nach F. am 10.6.1996 und der behaupteten Vereinbarung und Zahlungen im Zusammenhang mit der Mietaufhebung Zeugenbeweis erhoben. Weiter hat es zu der Behauptung, nach Zuteilung einer neuen Rufnummer werde bei Anwahl der alten automatisch auf die neue umgeleitet, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Durch das angefochtene Urteil hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder die Hingabe von Geldbeträgen als Darlehen noch eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bewiesen habe. Zwar habe der Zeuge B. das behauptete Telefongespräch bestätigt. Andererseits werde das Bestreiten des Telefonats durch die Beklagte von der Aussage ihrer Schwiegermutter gestützt, die den Krankenhausaufenthalt am 10.6.1996 in F. bestätigt habe. Zudem habe der Sachverständige bestätigt, dass eine automatische Rufumleitung auf die neue Telefonnummer nicht möglich gewesen sei. Es se...

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