Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 08.02.2000; Aktenzeichen 11 O 143/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen VII ZR 219/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2000 abgeändert wie folgt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie die Kosten der Berufung an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Zeugen S…, Eigentümerin eines Hausgrundstücks in I…. Im November 1983 beauftragten die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten, der eine Malerwerkstatt betrieb, an ihrem Haus eine Vollwärmeisolierung nach dem System „Disbotherm 600” anzubringen.

1998 zeigten sich an dem Wärmeverbundsystem schwerwiegende Mängel. Es sind Risse bis zu 6,4 mm an sämtlichen Wänden vorhanden. An einer Giebelseite sind zwischen Oberputz und Unterschale große Hohlstellen entstanden. An der Gebäuderückseite ist der Putz großflächig hohl und teilweise bereits abgeplatzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Isstas ist zur Beseitigung der Mängel eine Erneuerung des Wärmeverbundsystems notwendig.

Die Schäden an dem Wärmeverbundsystem sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Isstas darauf zurückzuführen, dass der Beklagte für die Armierung in den Unterputz (zwischen Polystyrolplatten und dem Oberputz) kein Gittergewebe eingebaut hat; es wurde stattdessen ein damals (1983) neuartiger Faserspachtel (sog. „flüssiges Netz”) verwendet, der sich inzwischen als ungeeignet herausgestellt hat, weil er die auftretenden Zugspannungen nicht aufnehmen kann. Nach den Darlegungen des Sachverständigen wären die Schäden an der Vollwärmeisolierung nicht eingetreten, wenn das erprobte Gitternetz als Armierung eingebaut worden wäre.

Der Sachverständige I… hat die Kosten der Neuherstellung der Wärmeverbundfassade auf 29.116 DM geschätzt. 80 % hiervon macht die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren geltend. Der Ehemann der Klägerin hat ihm zustehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag mit dem Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe arglistig gehandelt, als er anstelle des erprobten Gittergewebes eigenmächtig einen neuartigen Faserspachtel für die Armierung verwendet habe.

Der Beklagte erhebt gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung. Er hat vorgetragen, die Verwendung des neuartigen Faserspachtels sei als „flüssiges Netz” gegenüber dem Gitternetz 1983 als die bessere Baumethode angesehen worden. Bereits deshalb scheide ein arglistiges Verhalten seinerseits aus. Im Übrigen sei der Vertreter der Herstellerfirma des Faserspachtels damals an der Baustelle erschienen und habe die Klägerin und ihren Ehemann über den neuen Baustoff eingehend informiert. Beide seien anschließend mit dessen Verwendung einverstanden gewesen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Da der Beklagte bei der Herstellung der Vollwärmeisolierung davon ausgegangen sei, dass der verwendete Faserspachtel für die Armierung besser geeignet sei als das Gitternetz, sei ein arglistiges Verhalten nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, ein Bauunternehmer handele immer arglistig, wenn er einen anderen als den vertraglich vereinbarten Baustoff verwende bzw. eine andere als die vertraglich vereinbarte Verfahrenstechnik anwende.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend, macht darüber hinaus geltend, er habe jedenfalls deshalb nicht arglistig gehandelt, weil der Faserspachtel auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes als Armierung verwendet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Ehemann der Klägerin hat seine sämtlichen Ansprüche aus dem Bauvertrag mit dem Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin ist daher für die geltend gemachte Forderung aktivlegitimiert.

Der Klägerin steht gemäß § 635 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Unstreitig ist die von dem Beklagten am Haus der Klägerin und ihres Ehemanns angebrachte Vollwärmeisolierung mit erheblichen Mängeln behaftet. Dem Beklagten ist mit Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Januar 1999 eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt worden. Er hat eine Mangelbeseitigung abgelehnt und der Klägerin lediglich ein Kulanzangebot unterbreitet, gegen Zahlung von 7.820 DM nachträglich ein Gitternetz sowie einen neuen Putz anzubringen.

Der Beklagte hat den Mangel auch zu vertreten. Er hat...

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