Normenkette

BGB §§ 123, 433

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 423/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9.11.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … Urk.R.Nr. 177/1998, verhandelt am 3.2. 1998, wird für unzulässig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern allen aus dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 3.2.1998 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Die Klage wird i.Ü. abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Verfahrens aufgrund der Berufung der Kläger vom 23.4.1999 werden jedem der Beklagten zu je 1/6 auferlegt. Von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens tragen die Kläger 5,3 %, die Beklagte zu 1) 20,3 % und die Beklagten zu 2) bis 5) je 18,6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten hinsichtlich Ziff. 1 des Urteilstenors i.H.v. 160.000 DM, Hinsichtlich der Kosten die Beklagte zu 1) i.H.v. 9.500 DM, die Beklagten zu 2) bis 5) jeweils i.H.v. 9.000 DM und die Kläger i.H.v. 1.500 DM, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die wegen einer Kaufpreisforderung betriebene Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.

Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 3.2.1998 von den Beklagten, einer Erbengemeinschaft, das im Grundbuch von V. eingetragene Grundstück, zum Kaufpreis von 140.000 DM. Mit Schreiben vom 7.7.1998 haben die Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagten haben ihnen angedroht, aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Die Kläger haben vorgetragen, von den Beklagten über die Bebaubarkeit des Grundstücks getäuscht worden zu sein.

Sie haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars …, verhandelt am 3.2.1998, für unzulässig zu erklären.

Zum vorgetragenen Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das klageabweisende Urteil des LG vom 18.3.1999 hat der Senat durch Urteil vom 16.5.2000 aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.

Nach Vernehmung der Zeugen Bj., B. und Dr. G. hat das LG dann die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten; denn es sei nicht bewiesen, dass die Beklagten bei Vertragsabschluss gewusst hätten, dass zur Grenzbebauung das Einverständnis der betroffenen Nachbarn fehle und dass eine Baulast erforderlich sei. Eine unproblematische Bebaubarkeit sei nicht zugesichert worden.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil vor, das LG habe den Streitstoff nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt. Sie wiederholen ihren bisherigen Vortrag und behaupten unter Beweisantritt, der Zeuge B. habe die Klägerin zu 1) vor dem Vertragsschluss über die schriftliche Erklärung des Zeugen Dr. G. unterrichtet, wonach dieser eine Grenzbebauung nicht zulassen wolle.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen; festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, den Klägern allen aus dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 3.2.1998 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen ebenfalls ihren bisherigen Vortrag und bestreiten den neuen Vortrag der Kläger.

Die Kläger haben der Verbandsgemeinde V. den Streit verkündet.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 391 GA) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und E. (Prot. v. 30.10.2001; Bl. 397 ff. GA).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die erstmals im Berufungsverfahren anhängig gemachte Feststellungsklage ist zum Teil erfolgreich.

Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 3.2.1998 ist unzulässig, weil der darin titulierte Kaufpreisanspruch durch Anfechtung seitens der Kläger erloschen ist (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).

Die von den Klägern erklärte Anfechtung des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages ist wirksam, weil der Vertragsschluss durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Die Täuschung wurde von der Beklagten zu 1) begangen, indem diese es unterließ, die Kläger darauf hinzuweisen, dass der Grundstücksnachbar Dr. G. seine Zusage zu einer grenznahen Bebauung des zu verkaufenden Grundstücks widerrufen hatte.

Die Eigentümer des Grundstücks Parzelle Flur 24, Nr. 207/2, der Zeuge Dr. G. und seine Ehefrau, erklärten unstreitig in einem an die Verbandsgemeinde V. gerich...

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