rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Kostenbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sind Reisekosten eines zwar postulationsfähigen, aber beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts nicht generell erstattungsfähig.

2. Die kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sind nur unter dem Gesichtspunkt ersparter anderer (fiktiver) Parteikosten erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 78 Abs. 1, § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 3; BRAGO § 53; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 1 O 79/00)

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen mit Sitz in Hamburg. Sie hat eine eigene Rechtsabteilung. Im Erkenntnisverfahren verlangte sie von dem Beklagten Schadensersatz i. H. v. 29.265,00 DM. Zur Begründung trug sie vor, der Beklagte habe sich – als Ferienarbeiter bei der Niederlassung eines großen PKW-Herstellers – in den Besitz eines ihrer Mietfahrzeuge gebracht und bei einer Schwarzfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.

Nachdem die Klägerin selbst Mahnbescheid beantragt und der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte, ließ sie den Anspruch vor dem Landgericht Baden-Baden durch ihre Hamburger Prozessbevollmächtigten begründen. Diese ließen sich im Termin zur mündlichen Verhandlung – in Untervollmacht – durch Baden-Badener Rechtsanwälte vertreten. Antragsgemäß erging Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin für ihre Prozessbevollmächtigten eine 10/10-Prozessgebühr und eine 3/10-Verhandlungsgebühr, für die Unterbevollmächtigten eine 5/10-Prozessgebühr und eine 5/10-Verhandlungsgebühr jeweils nebst 40,00 DM Auslagenpauschale angemeldet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, „die Kosten für die Beauftragung eines Korrespondenzanwalts (seien) anstelle fiktiver Informationsreisekosten der klägerischen Partei … erstattungsfähig”. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung trifft den vorliegenden Fall nicht. Es geht nicht um geltend gemachte Korrespondenzanwaltskosten, sondern um die Kosten für unterbevollmächtigte Rechtsanwälte (§ 53 BRAGO), die neben den Prozessbevollmächtigten tätig geworden sind.

2. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln JurBüro 1996, 94; OLG München JurBüro 1993, 485; OLG Bamberg JurBüro 1985, 130; OLG Stuttgart Justiz 1979, 99), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei den Kosten für einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt um Mehrkosten, die nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO (Kosten mehrerer Anwälte) zu beurteilen sind. Grundsätzlich sind demnach nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, der als am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Prozessbevollmächtigter die Vertretung der Partei wahrnimmt. Weitergehende Rechtsanwaltskosten können regelmäßig nur erstattet verlangt werden, soweit die Partei durch die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts andere erstattungsfähige Kosten erspart hat. Unter diesem Gesichtspunkt fiktiver Kosten können auch die Aufwendungen für einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts erstattungsfähig sein. In Betracht kommt etwa, dass eine Erstberatung (§ 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO) oder doch wenigstens eine (notwendige) Informationsreise zu einem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts erspart wurde.

3. Hier können die Kosten für die als Unterbevollmächtigte tätig gewordenen Baden-Badener Rechtsanwälte aber weder als fiktive Verkehrsanwaltskosten noch als ersparte Informationsreisekosten in Ansatz gebracht werden. Dass die Klägerin als bundesweit tätige Autovermietung mit eigener Rechtsabteilung der Hilfe eines Verkehrsanwalts nicht bedurfte, liegt auf der Hand. Aber auch eine Informationsreise zu einem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts wäre nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die Information hätte schriftlich erteilen können. Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jede Partei das Recht hat, ihren Prozessbevollmächtigten in einem persönlichen Gespräch zu informieren, und daher verlangen kann, die damit verbundenen Kosten vom Gegner erstattet zu bekommen, doch gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich – wie hier – bei dem Rechtsstreit um eine Routineangelegenheit aus dem täglichen Geschäftskreis der Partei handelt (OLG Hamm OLGR 2000, 49; OLG Rostock OLGR 2000, 140; OLG Zweibrücken OLGR 1997, 95; OLG Karlsruhe – 13. Zivilsenat – Justiz 1983, 229). Die schadensersatzrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, bei dem die Schuldfrage durch ein vorangegangenes Strafverfahren geklärt ist, stellt für die als Autovermieterin bundesweit tätige Klägerin eine Routineangelegenheit dar, die keine persönliche Information des Prozessbevollmächtigten vor Ort erfordert.

4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren ihrer unterbevollmächtigten Rechtsa...

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