Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen 9 O 213/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 10.614,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 29. September 1998 einen schriftlichen, als „Maklerverkaufsauftrag” überschriebenen Maklervertrag, mit dem die Beklagten die Klägerin beauftragten, ihnen für die in ihrem Eigentum stehende Immobilie … in … einen Käufer nachzuweisen oder einen Kaufvertrag zu vermitteln. In Ziff. 6 der Auftragsbedingungen, die Inhalt des Vertrages waren, heißt es:

„Der Verkäufer verpflichtet sich, während der Laufzeit (zu ergänzen: des Maklervertrages) keinen anderen Makler einzuschalten und eigene Interessenten an den Makler zu verweisen.”

Die Beklagten hatten schon vor Abschluß des Maklervertrages mit der Klägerin die Sparkasse … informiert, daß sie die vorbezeichnete Immobilie verkaufen wollten. Der bei der Sparkasse … angestellte Zeuge … wandte sich am 03.12.1998 telefonisch an die Beklagten, erreichte diese aber nicht. Er hinterließ auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht, die die Beklagte zu 2) am 04.12.1998 zu einem Rückruf veranlaßte. Der Zeuge … teilte der Beklagten zu 2) dabei mit, er habe Kaufinteressenten für das Objekt, nämlich die Zeugen … und …. Die Beklagte zu 2) verwies den Zeugen … an die Klägerin. Es kam daraufhin zu einer Kontaktaufnahme des Zeugen … mit der bei der Klägerin angestellten Zeugin …. Dabei wurde ein Besichtigungstermin mit den vom Zeugen … benannten Kaufinteressenten und vereinbart. An den Verhandlungen mit diesen war auch die Zeugin … beteiligt, wobei die Einzelheiten streitig sind. Jedenfalls erwarben die Zeugen … und … durch notariellen, vom Zeugen … beurkundeten Vertrag vom 15. Dezember 1998 das Objekt.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe vereinbarter 1,5 % des Kaufpreises in Anspruch genommen und im einzelnen vorgetragen, welche Maklerleistungen sie erbracht habe. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 10.614,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 22.03.1999 sowie 20,00 DM Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Darstellung der Klägerin zum Umfang ihrer Maklertätigkeit teilweise bestritten. Sie haben behauptet, der Kaufvertrag sei nicht durch eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustande gekommen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 19.08.1999 zur weiteren Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat der Klage i.H.v. 10.614,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.03.1999 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung der Zuerkennung der Maklerprovision hat das Landgericht ausgeführt, es liege jedenfalls eine für den Abschluß des Kaufvertrages mitursächliche Vermittlungstätigkeit der Klägerin vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend machen, die Klägerin habe weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit entfaltet, zumindest einen etwaigen Provisionsanspruch verwirkt, weil die Mitarbeiterin … der Klägerin sich zu Ungunsten der Beklagten in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet habe. Wegen des Vorbringens der Beklagten in den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23.11.1999 sowie den Schriftsatz vom 17.05.2000 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Sachvortrag der Beklagten zum Teil entgegen und meint, zumindest eine Vermittlungsprovision verdient zu haben. Sie trägt dazu Näheres vor. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 27.04.2000 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Provisionsanspruch zu.

1.

Der Senat läßt dahingestellt, ob die Klägerin eine den gesetzlichen Voraussetzungen des § 652 BGB genügende Maklerleistung erbracht hat.

a.

Wie im Senatstermin im einzelnen erörtert, hat die Klägerin die späteren Käufer, die Zeugen … und …, den Beklagten nicht als Kaufinteressenten nachgewiesen. Es ist unstreitig, daß der Zeuge …, ein Mitarbeiter der Sparkasse … der von der Verkaufsabsicht der Beklagten wußte, sich zunächst an diese gewandt und sie darauf angesprochen hat, daß er Kaufinteressenten (die Zeugen … und …) habe, die am Erwerb des Grundbesitzes interessiert seien (vgl. S. 13 der Berufungserwiderung). Der Nachweis der Gelegenheit zum Verkauf des Objektes an die späteren Erwerber ist damit gerade nicht von der Klägerin, sondern von der Sparkasse durch … den Zeugen … erbracht worden.

b.

Nach eigener Darstellung der Klägerin dürfte sie auch keine Vermittlungsleistung im Rechtsinn...

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