Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 26.01.2010; Aktenzeichen 1 O 302/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien - die Beklagte firmierte seinerzeit unter O GmbH - schlossen im März 1998 einen Vertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin die Beklagte seit dem mit Gas beliefert. Entsprechend der vertraglichen Regelungen, nach denen Preisänderungen für das gelieferte Gas dem Heizölpreis folgen, wurden die Preise der Klägerin geändert. Mit Schreiben vom 31.03.05 [GA53] teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich der Gaspreis ab dem 01.04.05 erhöhe. Dem widersprach die Beklagte - wobei es sich um ihren ersten Widerspruch zu Preisänderungen handelt - mit Schreiben vom 04.05.05 und kündigte mit weiterem Schreiben vom 22.06.05 [K2] an, die Gasrechnungen der Klägerin um 10% zu reduzieren. Die Rechnungen der Klägerin - beginnend mit der Rechnung für den Verbrauchszeitraum Juni 2005 - zahlte sie in der Folgezeit nicht mehr vollständig. Wegen der Einzelheiten der in Rechnung gestellten und gezahlten Beträge wird auf die - insoweit unstreitige - Darstellung in der Klageschrift III Ziff. 1. - 3. verwiesen. Gegenstand der Klage ist der seitens der Beklagten nicht ausgeglichene Teil der Rechnungen der Klägerin für den Verbrauch der Beklagten in der Zeit vom 01.06.05 bis zum 30.04.08. Die Parteien streiten darum, ob die von der Klägerin verlangten Preise berechtigt sind.

Der zwischen ihnen geschlossene Gaslieferungsvertrag setzt sich aus einem Hauptteil - im Folgenden Liefervertrag - und verschiedenen Anlagen zusammen. Der Liefervertrag lautet in Auszügen wie folgt:

0.2

Gaspreis

Für die Gaslieferung bezahlt der Kunde ein Entgelt nach den Bestimmungen der Anlage 3.

0.4

Wirtschaftliche Grundlage

0.4.1

Sollte die Gasversorgung mit Steuern, Gebühren oder Abgaben irgendwelcher Art … belegt werden … oder … Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht werden, so ist T (Anmerkung: die Klägerin) berechtigt, sämtliche sich daraus für sie ergebenden Belastungen an den Kunden weiter zu geben. Das gleiche gilt für an die T seitens ihrer Lieferanten weitergegebenen Belastungen … Verringern sich solche Belastungen nachträglich, so verringern sich die an den Kunden weitergegebenen Belastungen entsprechend.

0.4.2

Sollten sich in Zukunft … Verhältnisse wesentlich ändern und kann infolge dessen einem Vertragspartner das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden, so soll dem nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden ….

0.6

Vertragsänderungen

0.6.2

Bei Nichtigkeit oder Wegfall einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird seine Rechtswirksamkeit im Ganzen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, die nichtigen oder weggefallenen Bedingungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Bestimmungen zu ersetzten.

0.7

Vertragsdauer

0.7.1

Dieser Vertrag tritt mit Aufnahme der Versorgung in Kraft und läuft fest bis zum 31.12.2007

0.7.2

Wird nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf dieses Vertrages von einem Vertragspartner in Schriftform gekündigt, so läuft dieser Vertrag jeweils 3 Jahre weiter.

0.8

Bestandteile des Vertrages

Bestandteile dieses Vertrages sind Gaslieferungsbedingungen für Sonderkunden einschl. Anhang - Anlage 1 - … Gaspreis - Anlage 3 - …

In der Anlage 1 heißt es u.a.:

1.10.3

Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen …

Die Anlage 3 schließlich lautet auszugsweise:

Gaspreis - Zonenpreisregelung -

3.2

Gaspreis

3.2.1

Der Preis für die im Rechnungsjahr gelieferte Gasmengen beträgt für die ersten 400.000 kWh 5,86 Pf/kWh … für alle weitern kWh 5,40 Pf/kWh

3.3

Änderung des Gaspreises

3.3.1

Die in 3.2 genannten Zonenpreise ermäßigen oder erhöhen sich nach der Formel B = 0,09098 (HL - 64,39) Darin bedeuten B = Preisänderung in Pf/kW HL = Preis in DM/hl für leichtes Heizöl …

3.3.3

Der Gaspreis ändert sich mit Wirkung vom 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen ist.

3.3.4

Sollten die … Preise für leichtes Heizöl nicht mehr veröffentlicht werden, so treten an deren Stelle die diesen Preisen … entsprechenden veröffentlichten Preise … Bei einer Änderung gemäß vorstehendem Absatz sind die Bedeutung und der Zweck der vereinbarten Bindung des Gaspreises an den Preis für leich...

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