Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 09.08.2004; Aktenzeichen 9 O 89/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen XII ZR 143/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.8.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Kläger i.H.v. 68.804,91 EUR; die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Mietzins für Gewerberäume in Anspruch.

I. Der Kläger zu 1.) war zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn K2 ernannt, den Frau K und der Kläger zu 2.) beerbt haben. Die ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen Frau K und dem Kläger zu 2.) ist mittlerweile aufgehoben. Für den Erbanteil der Frau K ist der Kläger zu 1) weiterhin zum Testamentsvollstrecker bestellt.

Zum Nachlass gehört ein zur Immobilie I-Straße in C gehörender Teileigentumsanteil von 892 qm, den der Erblasser am 1.8.1994 von dessen Voreigentümer T gekauft hatte.

Mit diesem Voreigentümer T hatte der Beklagte am 16.1.1990 einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen, mit dem Herr T dem Beklagten Räume zum Betrieb einer Spielhalle vermietete. Der Mietvertrag sollte am 1.3.1990 beginnen und am 28.2.2010 enden. Hinsichtlich des Mietgegenstandes heißt es in § 1 Nr. 1 des Mietvertrages:

"Zum Betrieb einer Spielhalle werden vermietet die im Hause I-Straße, ..1 C gelegenen Räume, und zwar: s. Zeichnung. ...

Die vermietete Fläche ist mit ca. 892 m2 vereinbart (einschl. Garagen u. Einstellplätze)".

Unter § 21 des Mietvertrages vereinbarten die Mietvertragsparteien, dass ein Beiblatt, in dem sie unter den § 22 bis § 29 weitere Vertragspflichten geregelt hatten, ebenfalls Bestandteil des Mietvertrages sein sollte. In diesem Beiblatt heißt es u.a. wie folgt:

"§ 22 Der Mieter übernimmt sämtliche Umbauarbeiten lt. Bauschein-Nr. ... auf eigene Kosten.

§ 23 Außerdem übernimmt der Mieter die Kosten für alle notwendigen Einbauten zur Konzessionserteilung.

§ 24 Konzessionserteilung ist Sache des Mieters.

§ 25 Der Mieter verpflichtet sich alle Umbauarbeiten bzw. Einbauten durch unseren Hausarchitekten Herrn C2 in T2 (Architektenvertrag) vornehmen zu lassen.

§ 26 Der Mietzins wird jährlich um 2 % auf den zuletzt gezahlten Mietzins angehoben. ...".

Wegen des Weiteren Inhaltes des Beiblatts wird auf Blatt 6 des lose bei den Akten befindlichen Anlagenkonvoluts I. Bezug genommen.

Der Beklagte blieb in der Folgejahren immer wieder Mietzahlungen schuldig. Es wurden deswegen verschiedene Rechtsstreite geführt, die durch gerichtlichen Vergleich, Teilversäumnis- und Schlussurteil bzw. mit einem notariellen Schuldanerkenntnis endeten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2002 kündigte der Beklagte den Mietvertrag zum 31.3.2003 mit der Begründung, die Schriftform sei nicht gewahrt. Anschließend nutzte er das Objekt noch bis zum 15.8.2003 zu einem von den Parteien vereinbarten, ermäßigten Mietzins weiter und zog dann aus. Die Kläger vermieteten das Objekt mit Wirkung ab dem 1.10.2002 an die Fa. N2 zu einem monatlichen Mietzins von 7.500 EUR.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger für die zweite Hälfte des Monats August 2003 die halbe und für den Monat September 2003 die volle zum damaligen Zeitpunkt gültige Monatsmiete von 14.894,55 EUR geltend sowie für den Zeitraum vom 1.10.2003 bis 29.2.2004 den monatlichen Differenzbetrag von 7.394,95 EUR zwischen der vom Beklagten vertragsgemäß geschuldeten und der von der Fa. N2 gezahlten Miete.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die vom Beklagten erklärte Kündigung unwirksam sei. Die vermieteten Räumlichkeiten seien aus der im Mietvertrag erwähnten Zeichnung sowie den Zeichnungen, die Bestandteil des Bauscheins gewesen seien, ersichtlich gewesen. Im Übrigen verhalte sich der Beklagte, der das Objekt mehr als 13 Jahre lang genutzt habe, ohne sich jemals auf die fehlende Schriftform zu berufen, teruwidrig. Aus dem gleichen Grunde habe er sein Kündigungsrecht auch verwirkt.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 68.804,91 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.638,84 EUR seit dem 20.8.2003, aus 17.277,67 EUR seit dem 4.9.2003 und aus jeweils 8.577,68 EUR seit dem 6.10.2002, 6.11.2003, 4.12.2003, 7.1.2004 und 5.2.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

Er hat die Ansicht vertreten, gem. § 550 BGB n.F. zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein, weil Art und Umfang der vermieteten Räumlichkeiten nicht aus dem Mietvertrag hervorgingen. Soweit im Mietvertrag unter Bezugnahme auf die postalische Anschrift d...

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