Normenkette

InsO §§ 22, 55, 130

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 6 O 591/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen IX ZR 64/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.3.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung einer Zahlung, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung für diese erbracht hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Schuldnerin baute im Ausland, u.a. in Saudi-Arabien, mit Hilfe von Subunternehmern Anlagen zur Oberflächenbehandlung; eines der Vorhaben, bei dem u.a. die Beklagte als Subunternehmerin tätig war, war der Auftrag einer Firma Al T. zur Errichtung einer Eloxal-Anlage in Riad. Die Beklagte sollte insbesondere die Anlage vor Ort in Betrieb nehmen und das Personal einweisen. Am 14.4.2000 stellte die Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Kläger wurde am 20.4.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Wegen der ihm hierbei übertragenen Befugnisse wird auf den Beschluss Bl. 11 GA verwiesen.

Danach fragte die Schuldnerin, die diesen Auftrag zu Ende bringen wollte, bei der Beklagten an, zu welchen Bedingungen diese die Anlage in Betrieb nehme. Die Beklagte verlangte neben der Kostenerstattung für diesen Auftrag i.H.v. 29.000 DM zusätzlich die Bezahlung einer Forderung i.H.v. 41.760 DM, die aus der Zeit vor der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter stammte. Hierauf bestand sie auch, nachdem der Kläger erklärt hatte, dass er die Altforderung nicht bezahlen könne, weil dies eine Gläubigerbenachteiligung darstelle, und dass eine gleichwohl erfolgende Zahlung anfechtbar sei, und er der Beklagten bei Nichterfüllung die Durchführung durch andere Firmen und die Berechnung der Mehrkosten angedroht hatte. Um die Beklagte zur Durchführung der Arbeiten zu veranlassen, überwies der Kläger deshalb schließlich am 19.6.2000 die geforderte Summe mit dem Zusatz „unter Vorbehalt der Rückforderung und der Anfechtung”; die Beklagte erfüllte daraufhin den Auftrag. In erster Instanz war unstreitig, dass dadurch „für den Kläger und die Gläubiger weitere 300.000 DM fällig wurden.” Erst nach der erwähnten Zahlung des Klägers wurde am 30.6.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der Klage verlangt der Kläger den Betrag von 41.760 DM gestützt auf §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO zurück. Er hat geltend gemacht, dass er sich zur Bezahlung der Altforderung gezwungen gesehen habe, weil die Angelegenheit eilbedürftig gewesen sei, da der Abnehmer der Anlage schon gedrängt und mit Schadensersatzforderungen gedroht habe und wegen der Komplexität und Spezialität der Anlage deren Inbetriebnahme und die Einweisung des Bedienungspersonals mit vertretbarem Aufwand für die Schuldnerin nur von der Beklagten habe geleistet werden können.

Die Beklagte hat bestritten, dass eine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO eingetreten sei. Denn der Zahlung des Klägers stehe ein Mittelzufluss von 300.000 DM gegenüber, da sich ohne die Zahlung des Klägers nach seinem eigenen Vortrag die Inbetriebnahme der Anlage nicht habe verwirklichen lassen.

Außerdem hat die Beklagte den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers erhoben. Die Beauftragung einer anderen Firma wäre durchaus möglich, nur mit einem zusätzlichen Aufwand für den Kläger verbunden gewesen. Die verlangte Zahlung an die Beklagte sei ihm gegenüber der bequemere Weg gewesen, um an weitere 300.000 DM zu gelangen. Der Kläger wolle nur die Vorteile hieraus behalten, die Nachteile jedoch nicht hinnehmen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO lägen vor. Auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, da die Insolvenzmasse um den Betrag von 41.760 DM verkürzt worden sei. Die Weggabe dieses Betrages stehe mit dem Erhalt der 300.000 DM aus dem Auftrag Al T. nicht in unmittelbarem Zusammenhang, so dass dieser Vorteil nicht als Gegenleistung der bewirkten Vermögensminderung anzusehen sei.

Das Verhalten des Klägers sei schließlich nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Das Verhalten der Beklagten vor der Zahlung habe nahezu nötigenden Charakter gehabt, da sie verpflichtet gewesen sei, den Auftrag zu Ende zu führen, aber aufgrund des Insolvenzverfahrens keinen Anspruch auf Befriedigung ihrer alten Forderung mehr gehabt habe. Sie habe es ausgenutzt, dass der Kläger sich in einer Zwangslage befunden habe.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheit...

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