Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 20.02.2007; Aktenzeichen 1 O 113/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IX ZR 58/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

die Rückauflassung des ihr von Herrn C, O-Straße, ####1 E (Insolvenzschuldner) übereigneten Grundbesitzes, G, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, M-Weg, eingetragen im Grundbuch von E, Bl. ####2, an den Insolvenzschuldner zu erklären und dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;

2.

die ihr vom Insolvenzschuldner übertragenen Bezugsrechte für den Erlebens- und Todesfall aus der Lebensversicherung des Insolvenzschuldners bei der M AG, Lebensversicherungs-Nr. ########### auf den Insolvenzschuldner zurückzuübertragen, die ihr vom Insolvenzschuldner überlassene Versicherungspolice an die Klägerin herauszugeben und der Auszahlung eines Betrages in Höhe von 110.828,- EUR an die Klägerin zuzustimmen, der von der M AG beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 4 HL 10/07 im Zusammenhang mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme der M Nr. ####### hinterlegt worden ist;

3a.

ihre Forderungen aus den nachfolgend aufgeführten Wertpapieren an den Insolvenzschuldner zurückzuübertragen und der Übertragung der Wertpapiere an ein von der Klägerin zu benennendes Depot zuzustimmen:

- 80 Stück Wertpapiere mit der Wertpapierkennnummer ###### (ISIN ##########) K Anteile

- 1.177 Stück Wertpapiere mit der Wertpapierkennnummer ##### (ISIN ############) K2

3b.

Es wird festgestellt, dass dem Anspruch der Beklagten gegen den Insolvenzverwalter auf Übertragung von 122 Stück Wertpapiere K3-Benelux Anteile, Wertpapierkennnummer #######, und 159 Stück Wertpapiere K3-Frankreich Anteile, Wertpapierkennnummer ######## und der aus diesen Wertpapieren folgenden Forderungen die Einrede der Anfechtbarkeit entgegensteht.

3c.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.799,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 8.193,47 EUR seit dem 6. April 2005,

aus 9.054,42 EUR seit dem 12. Dezember 2005,

aus 6.331,56 EUR seit dem 13. Dezember 2005,

aus 1.353,30 EUR seit dem 15. Dezember 2005,

aus 6.239,60 EUR seit dem 11. Januar 2006,

aus 9.042,36 EUR seit dem 12. Januar 2006,

aus 5.871,98 EUR seit dem 16. Januar 2006,

aus 9.414,00 EUR seit dem 28. März 2006,

aus 18.641,07 EUR seit dem 31. März 2006,

aus 19.157,43 EUR seit dem 30. März 2006,

aus 15.022,85 EUR seit dem 4. April 2006,

aus 5.264,54 EUR seit dem 4. Dezember 2006 und

aus 6.212,47 EUR seit dem 11. Dezember 2006 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass dem Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Beteiligung des Insolvenzschuldners an der Beteiligungsgesellschaft Grundstücksgesellschaft N2& N GbR, L-Straße. 31a, ####4 I3, die Einrede der Anfechtbarkeit entgegensteht.

5.

Es wird festgestellt, dass dem Anspruch der Beklagten auf die Übertragung der 25 Anteile des Insolvenzschuldners an der K5 Fifth Av., L.P. Gesellschaftsregister Nr. ######, K6, Vereinigte Staaten, der Wertpapierkennnr. ##### des K5 Immobilien Fonds / K7 Fifth Av. L.P., Verwaltung über die W GmbH, T-Str., ####5 Q die Einrede der Anfechtbarkeit entgegensteht. Die Beklagte wird verurteilt, das ihr vom Insolvenzschuldner ausgehändigte Zertifikat mit der Wertpapierkennnr. ####### des K5 Immobilien Fonds an die Klägerin herauszugeben.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, auf das ihr vom Insolvenzschuldner an seiner Kommanditbeteiligung an der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund HRB 9967 eingetragenen K9 GmbH, Fondsnummer ##, X, V-Straße KG, V2, ####3 E bestellte Pfandrecht zu verzichten;

7.

die ihr vom Insolvenzschulder aus einer Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an den Gesellschaften S GmbH & Co. Betriebs KG und der I GmbH & Co. S2 KG zur Hälfte abgetretenen Kaufpreisansprüche an den Insolvenzsschuldner zurückabzutreten.

8.

an die Klägerin über die Verurteilung unter 3c) hinaus weitere 150.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 3. Juni 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Anspruch der Beklagten auf die ihr mit notariellem Vertrag des Notars Y, E, vom 5. Januar 2004 (UR-Nr. ####) versprochene weitere Abfindung in Höhe von 300.000 EUR die Einrede der Anfechtbarkeit entgegensteht.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegnerische Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem am 29. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Ve...

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