Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinigung von Wohnungserbbaurechten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Eintragung der Vereinigung von Wohnungserbbaurechten entsprechend § 890 Abs. 1 BGB steht eine unterschiedliche Belastung der Rechte auch im Hinblick auf eine auf die jeweiligen Wohnungserbbaurechte aufgeteilte Erbbauzinsreallast nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB § 890 Abs. 1; GBO § 5

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 11.05.2005; Aktenzeichen 5 T 164 und 175/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 22.10.2003 werden aufgehoben.

Die weitergehende weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels 500 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil eingetragene Berechtigte der in den Grundbüchern von N Blätter ####8 (9,408/1000 stel Anteil am Erbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 47 des Aufteilungsplans) und ..9 (10,337/1000 stel Anteil am Erbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 48 des Aufteilungsplans) verzeichneten Wohnungserbbaurechte. Beide Rechte sind in Abt. II zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks mit einer Erbbauzinsreallast (Einzelrecht nach Aufteilung der früher bestehenden Gesamtreallast, Nr. 1), einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Reallasten für einen erhöhten Erbbauzins (Nr. 2) und einem Vorkaufsrecht (Nr. 3) sowie im Nachrang in Abt. III mit einer Gesamtgrundschuld zum Betrag von 75.000 EUR belastet.

Die Beteiligten haben in notariell beglaubigter Erklärung vom 30.7.2003 (UR-Nr. ###/2003 Notar N in N) beantragt, die Vereinigung der beiden genannten Wohnungserbbaurechte einzutragen. Das neu gebildete Wohnungserbbaurecht sei in sich abgeschlossen; insoweit haben sie auf die dem Grundbuchamt bereits vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug genommen.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 22.10.2003 beanstandet: Durch die Vereinigung sei wegen der unterschiedlichen Belastung der Wohnungserbbaurechte im Hinblick auf ihre dingliche Haftung für die Reallasten Verwirrung zu besorgen. Zur Behebung der Beanstandung durch Löschung der Erbbauzinsreallasten, Neueintragung der Reallasten mit Rangrücktritt der Gläubiger der Rechte Abt. III sowie Neubezeichnung des vereinigten Wohnungserbbaurechts ist ein Frist von zwei Monaten gesetzt worden.

Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 2.2.2004 Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschluss vom 11.5.2005 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 30.5.2005 bei dem OLG eingelegt haben. Sie beantragen, das Grundbuchamt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung anzuweisen, die Vereinigung der beiden Wohnungserbbaurechte zu einem einheitlichen Erbbaurecht Nr. 47/48 verbunden mit der als einheitliche Wohnung hergestellten Wohnung Nr. 47/48 und belastet mit einem einheitlichen Erbbauzins aus der Summe der beiden bisherigen Erbbauzinsbeträge (1.349, 25 DM entsprechend 689,86 EUR), einer einheitlichen Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses und einem Vorkaufsrecht für den jeweiligen Eigentümer hinsichtlich des einheitlichen Erbbaurechts einzutragen.

II. Die weitere Beschwerde ist, soweit sie den durch die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beschriebenen Verfahrensgegenstand betrifft, nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt insoweit bereits daraus, dass das LG ihre erste Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zurückgewiesen hat.

Unzulässig ist die weitere Beschwerde demgegenüber, soweit die Beteiligten ihr Rechtsmittel nunmehr mit dem Antrag verbinden, das Grundbuchamt anzuweisen, die Vereinigung der Miteigentumsanteile in der dort näher beschriebenen Weise im Grundbuch einzutragen. Diese Antragstellung bedeutet den im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen Versuch, den Verfahrensgegenstand über denjenigen hinaus, der dem LG als Erstbeschwerdegericht zur Entscheidung angefallen war, auszuweiten. Gegenstand der Entscheidung des LG war ausschließlich die gem. § 18 GBO erlassene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 22.10.2003. Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung bildet nach allgemeiner Auffassung nur die einzelne Beanstandung den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGH v. 3.2.1994 - V ZB 31/93, MDR 1994, 478 = NJW 1994, 1158). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht nur durch Aufhebung der einzelnen Beanstandung oder Zurückweisung der Beschwerde, keinesfalls jedoch über den Eintragungsantrag selbst entscheiden kann (vgl. etwa BayObLG v. 19.6.1984 - BReg.2 Z 32/84, MDR 1984, 849 = BayObLGZ 1984, 136, 138; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 71, Rz. 35). D...

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