Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 01.07.2005; Aktenzeichen 324 O 869/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen VI ZR 67/08)

BGH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen VI ZR 52/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1.7.2005 - 324 O 869/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ein Foto, das die Klägerin und ihren Ehemann in den Ferien zeigt, erneut zu veröffentlichen.

Die Klägerin ist einer breiten Öffentlichkeit als Tochter des ehemaligen Fürsten von Monaco bekannt. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "...". In deren Ausgabe Nr. 13/02 wurde berichtet, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre auf der Insel Lamu in Kenia belegene Villa vermieten. Illustriert war die Berichterstattung u.a. mit der angegriffenen Fotografie, die die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann bei einem Spaziergang auf einer öffentlichen Straße unter Leuten zeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 eingereichten Artikel verwiesen.

Das LG hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Verbreitung des Fotos nach den §§ 22, 23 KUG unzulässig sei. Bei der Abwägung der zu schützenden Interessen der abgebildeten Person und des vermuteten Informationsinteresses der Öffentlichkeit überwiege der Schutz des Privatlebens, der sich insb. auch aus der Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe. Die deutschen Gerichte hätten die EMRK in der Auslegung des EuGH für Menschenrechte (EGMR) zu beachten, auch wenn das BVerfG die Grenzen des Privatsphärenschutzes enger gezogen habe. Die Bindung deutscher Gerichte an die Rechtsprechung des BVerfG aus § 31 Abs. 1 BVerfGG stehe dem nicht entgegen, denn eine Bindung an die Ausführungen des BVerfG bestehe nur insoweit, als dieses Gesetze für verfassungswidrig oder verfassungsgemäß erkläre. Die Rechtsprechung des EGMR zum Umfang des Privatsphärenschutzes (EuGHMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 ff., dt. Übersetzung) lasse sich in das Gefüge der von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelung des Umfangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 23 Abs. 2 KUG, Art. 8 EMRK einfügen; höherrangige Normen, insb. die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit, stünden dem nicht entgegen. Folglich sei bei der Abwägung des Schutzes des Privatlebens gegen die Presse- und Informationsfreiheit im Rahmen des Bildnisrechts nach der Entscheidung des EGMR (EuGHMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 ff., Rz. 78) darauf abzustellen, ob die Fotoaufnahmen zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitragen. Da eine solche Frage bei der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht im Raum gestanden habe, sei dem Schutz der Privatsphäre der Klägerin der Vorrang einzuräumen.

Die Beklagte bekämpft die Verurteilung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht dabei geltend, dass die in Frage stehende Bildveröffentlichung entsprechend der langjährigen Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zulässig sei. Mit Rücksicht auf das auch für die Unterhaltungspresse streitende Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 GG sei diese nämlich ohne weiteres berechtigt, die Öffentlichkeit durch Bildnisse darüber zu informieren, wie Prominente sich privat verhalten, wie sie leben und wie sie in der Öffentlichkeit auftreten würden. Eine Grenze sei nur dort zu ziehen, wo sich der Prominente ersichtlich zurückgezogen habe, also für sich allein gelassen werden wolle. Um eine solche Ausnahmesituation handele es sich hier indes nicht, zumal sich die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Erstellung der Fotografie - dies ist unstreitig - auf einer öffentlichen Straße unter vielen Leuten im Urlaub befunden hätten. An dieser auf höherrangigem Verfassungsrecht beruhenden Zulässigkeit der Veröffentlichung könnten die Regelungen in Art. 8 EMRK und die Entscheidung des EGMR vom 26.4.2004 nichts ändern.

Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass die Entscheidung im Einklang mit Art. 8 EMRK und der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004, durch welche der EGMR der Rechtsprechung des BVerfG zur sog. örtlichen Abgeschiedenheit ohnehin eine klare Absage erteilt habe, stünde.

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat nicht in rechtswidriger Weise in das durch die §§ 22, 23 Abs....

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