Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen 315 O 370/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen X ZR 172/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 20.2.2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen; und beschließt:

Der Streitwert wird auch für die Berufung auf 125.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger ist Inhaber des Gebrauchsmusters ... mit Priorität vom 1.12.1994. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Es betrifft ein automatisches Zerfallszeit-Messgerät für die pharmazeutische Qualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees. Der Schutzanspruch 1. hat folgenden Wortlaut:

1. Automatisches Zerfallszeit-Messgerät für die pharmazeutische Qualitäts-und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees, bestehend aus einem in einem mit einem Flüssigkeitsvolumen versehenen Becherglas (70) angeordneten korbartigen Gestell (10) zur senkrechten Halterung einer Anzahl von beidseitig offen ausgebildeten und mit ihren bodenseitigen Öffnungen auf einer siebplattenartig ausgebildeten Bodenplatte (11) stehenden Glasröhren (30, 31), wobei die Bodenplatte (11) des korbartigen Gestells (10) eine der Anzahl der aufzunehmenden Glasröhren (30, 31) entsprechende Anzahl von in etwa den Abmessungen der bodenseitigen Öffnungen der Glasröhren(30, 31) entsprechenden kreisförmigen Siebplatten (40, 41, 42, 43, 44, 45) als Standflächen für die Glasröhren (30, 31) aufweist, wobei jede Siebplatte (40 bis 45) aus zwei Strom durchflossenen, Elektroden bildenden Drahtgeflechtshälften (40a, 40b; 41a, 41b; 42a, 42b; 43a, 43b; 44a, 44b; 45a, 45b) besteht, die unter Ausbildung eines eine geringe Breite aufweisenden Schlitzes (51, 52, 53, 54, 55) in einem Abstand voneinander angeordnet sind und wobei jede Glasröhre (30,31) einen mittels eines in dem Glasrohrinnenraum liegenden Schwimmers (60), der auf seiner den Drahtgeflechtshälften (40a, 40b bis 45a, 45b) der Siebplatten (40 bis 45) zugekehrten Unterseite (61) ein Kontaktelement aufweist, mit senkrechten Durchbohrungen oder außenrandseitigen Einschnitten abgedeckten Prüfling (T) aufnimmt, einem Mikroprozessor (80) zur Erfassung und Auswertung der unterschiedlichen Widerstände zwischen den unüberbrückten und mittels des Kontaktelements eines jeden Schwimmers überbrückten Drahtgeflechtshälften-Elektroden, einer das Gestell mit den Glasröhren (30,31) in dem Becherglas (70) in vorgegebenen Zeiteinheiten auf- und abbewegenden Antriebseinrichtung (15) und einem elektronischen Signalgeber, dadurch gekennzeichnet, dass die Siebplatten (40 bis 45) jeweils einen außenseitig umlaufenden, durch den Schlitz (50 bis 55) getrennten Ring (40''') aus elektrisch leitfähigem Material aufweisen und dass das Kontaktelement als Kontaktgerüst (61) aus elektrisch leitfähigem Material mit mindestens drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufenden Ringes (40''') ausgebildet ist, wobei das Kontaktgerüst (61) in den Schwimmer (60) integriert ist.

Der Beklagte zu 1. ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und 3.. Die Beklagte zu 3. stellte ebenfalls automatische Zer-fallszeitmessgeräte her und liefert diese an die Beklagte zu 2.. Der Kläger beanstandet zwei von den Beklagten hergestellte und vertriebene Messgeräte unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform als das Gebrauchsmuster verletzend. Beanstandungsgegenstände sind einmal das in dem "Produktkatalog 2001" (Anlage K 8), auf der dortigen S. 10 beschriebene "PT-MKT"-Gerät, das an der Unterseite des Schwimmers mit einem metallischen Ring versehen ist, bei dem nach den Angaben in dem Prospekt Rückstände, wie z.B. Gelatine und Filmreste die automatische Erkennung der Zerfallszeit nicht stören können, und weiter der in der Anlage K 9 vorgelegte Schwimmer, dessen metallischer Ring zusätzlich mit drei rechteckig geformten Kontaktspitzen versehen ist.

Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,

1. es bei Meidung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Automatische Zerfallszeit-Messgeräte herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, oder all diese Handlungsmodalitäten ausführen zu lassen, die für die pharmazeutische Qualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees bestimmt sind, und aus einem in einem mit einem Flüssigkeitsvolumen versehenen Becherglas angeordneten korbartigen Gestell zur senkrechten Halterung einer Anzahl von beid-seitig offen ausgebildeten Glasröhren und mit ihren bodenseitigen Öffnungen auf einer siebplattenartig ausgebildeten Bodenplatte ste...

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