Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 08.03.2011; Aktenzeichen 333 O 166/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2013; Aktenzeichen XII ZR 34/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2011, Az. 333 O 166/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2011 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.476,49 EUR festgesetzt - und zwar auch im Verhältnis zum Nebenintervenienten.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den Monat September 2009 gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen Miete, Nutzungsentschädigung oder Schadensersatzes hat.

Im Jahre 1999 schlossen der Kläger und ......... per 01.01.2000 einen Mietvertrag über Gewerberäume in der Neumann-Reichardt-Straße in Hamburg gemäß Anlage K 1. Mit Wirkung ab dem 01.07.2002 trat der Beklagte als weiterer Mieter in das Mietverhältnis ein. In den gemieteten Räumen betrieben der Beklagte und ........... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein medizinisches Labor (s. Anlage B 4).

Mit Schreiben vom 25.03.2003 gemäß Anlage B 3 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er scheide mit Wirkung zum 31.03.2003 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus und bat um Entlassung aus dem Mietvertrag. Eine Entlassung aus dem Mietvertrag erfolgte jedoch nicht.

Der Kläger und ......... vereinbarten am 22.08.2007 im Rahmen eines Nachtrags III zum Mietvertrag (Anlage K 4) eine Erhöhung des Mietzinses auf brutto 5.476,49 EUR. Der in dem Nachtrag genannte Beklagte hat den Nachtrag nicht unterzeichnet.

Mit Wirkung zum 31.12.2009 kündigten der Beklagte und ........ das Mietverhältnis. Unter Bestellung des Nebenintervenienten zum Verwalter wurde über das Vermögen des ......... am 04.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 28.04.2009 kündigte der Nebenintervenient das Mietverhältnis unter Berufung auf § 109 InsO zum Ablauf des 31.07.2009. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Räume zu diesem Zeitpunkt noch vom Insolvenzschuldner oder von einer - ebenfalls in Insolvenz befindlichen - ............ genutzt worden sind. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war ...........

Mit Schreiben vom 14.09.2009 an den Bevollmächtigten des Beklagten (Anlage B 1) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem, er habe für den Kläger das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Am 30.10.2009 verschaffte sich der Kläger Zutritt zu den Räumlichkeiten und verwertete in der Folge die vorgefundenen Gegenstände.

Mit Schreiben vom 03.05.2010 gemäß Anlage K 5 ließ der Kläger den Beklagten unter anderem zur Zahlung der Miete für September 2009 auffordern. Der Beklagte ließ dies mit Schreiben vom 14.05.2010 ablehnen (Anlage K 6).

Der Kläger hat gemeint, die Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Insolvenzverwalter habe das Mietverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht beendet. Jedenfalls stehe ihm gegen den Beklagten eine Nutzungsentschädigung zu, weil ......... die Räume weiter genutzt habe. Überdies habe er gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Miete. Er, der Kläger, habe das Objekt nicht vor dem 31.12.2009 weiter vermieten können, weil der Beklagte seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Der Beklagte und der Nebenintervenient sind dem entgegengetreten. Die Kündigung des Nebenintervenienten habe das Vertragsverhältnis auch mit Wirkung für den Beklagten beendet. Da der Beklagte zudem am Nachtrag III über die Mieterhöhung nicht beteiligt gewesen sei, stehe dem Kläger der Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht in vollem Umfang zu. Der Nachtrag ergebe vielmehr eine Entlassung des Beklagten aus dem Mietverhältnis. Da der Kläger zudem der Wirksamkeit der insolvenzrechtlichen Kündigung entgegengetreten sei und von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht habe, habe es ihm jedenfalls am Rücknahmewillen gemangelt.

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten scheitere daran, dass der Beklagte keine Pflichten verletzt habe.

Der Nebenintervenient hat behauptet, alleinige Nutzerin der Räumlichkeiten sei seit dem 01.01.2009 die ............. gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen drauf ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge