Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Teilnahme-Coupon eines Gewinnspiels von dem Warenbestellschein eines Versandhandels-Unternehmens separat abtrennbar und weist der Veranstalter unmissverständlich darauf hin, dass die – auch telefonisch zu regulären Gebühren mögliche – Teilnahme nicht von einer gleichzeitigen Warenbestellung abhängig ist, so liegt in der Regel keine unlautere Verknüpfung zwischen der Teilnahme an dem Gewinnspiel und einer Förderung des Warenabsatzes vor, wenn nicht aus sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Hinweis entweder nicht ernst gemeint ist oder vom Verkehr nicht ernst genommen wird.

2. Ein Wettbewerber handelt nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG, weil er bei eigener Betroffenheit, aber möglicherweise auch im gleichgerichteten Interesse eines Wettbewerbsvereins einen Rechtsverstoß in einem nach §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 S. 2 UWG eröffneten Gerichtsstand mit einer für seinen Standpunkt günstigen Rechtsprechung verfolgt, in dem der Wettbewerbsverein nicht klagebefugt wäre.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 13 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.03.2000; Aktenzeichen 312 O 502/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen I ZR 117/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 7.3.2000 abgeändert.

Die Klage wird – soweit sie im Hinblick auf die übereinstimmende Hauptsacheerledigung hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) noch zur Entscheidung steht – abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUro abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf zunächst ebenfalls 76.693,78 DM (entspricht erstinstanzlich festgesetzten 150.000 DM) festgesetzt. Ab dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) vermindert sich der Streitwert auf 38.346,89 EUro (entspricht 75.000 DM).

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Einzelhandelsgeschäfte mit Textilien und verfügt in Hamburg und Umgebung über neun Filialen. Die Beklagte betreibt bundesweit einen Versandhandel unter anderem mit Textilien.

Die Parteien streiten zum einen um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Teilnahmecoupons betreffend Gratisverlosungen, die mit einem Bestellformular für Warenlieferungen verbunden sind. Weiter beanstandet die Klägerin die Ankündigung und Gewährung eines Warengutscheins i.H.v. 10 DM gegenüber Empfängern eines Werbemailings.

Im August 1999 versandte die Beklagte die aus der Anlage K 1 dieses Verfahrens sowie aus der Anlage Ast 1 des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens 312 O 462/99 im Original ersichtliche neunzigseitige Werbebroschüre. Darin wurde die Verlosung eines wertvollen PKW angekündigt. Auf der letzten Seite der Broschüre war der ausgelobte Gewinn, ein wertvolles Cabriolet abgebildet, und zwar in vier verschiedenen Farben. Dort hieß es blickfangmäßig hervorgehoben weiter:

„Traumcabrio im Wert von DM 100.000,- zu gewinnen! Mercedes CLK Cabrio 230 Kompressor mit toller Ausstattung. Gleich mitmachen!

Kleingedruckt in der rechten unteren Ecke der Seite war sodann ausgeführt:

Teilnahmebedingungen: Die Gewinn-Nummer ist bereits gezogen und hinterlegt. Wenn die Nummer mit Ihrer persönlichen Glücksnummer übereinstimmt, haben Sie gewonnen. Also gleich Wunschfarbe ankreuzen und Glücks-Coupon an B. absenden oder telefonisch durchgeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Gewinner wird sofort benachrichtigt. Alle Einsender erkennen diese Teilnahmebedingungen an …. Die Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die gleiche Gewinnchance…”. (Hervorhebung im Original).

Die Seite schloss mit folgendem etwas größer gedruckten Satz:

„Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die Wunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mitteilen.”

Dieser Seite angeheftet war die als Anlage zum Tenor zu Ziffer 1. beigefügte Bestellkarte, deren unterer Teil aus einem mit einer Linie, auf der ein kleines Scherensymbol abgebildet war, optisch abgesetzten „Glücks-Coupon” bestand. Auf der Vorderseite dieses Coupons konnte man die „Wunschfarbe für das Traumauto” ankreuzen. Auf der Rückseite war die Adresse des jeweiligen Empfängers der Broschüre sowie eine „Glücksnummer” aufgedruckt. Weiter hieß es dort:

„Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat einsenden.”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen sowie die mit dem Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 1 verbundene Anlage Bezug genommen.

Im Oktober 1999 versandte die Beklagte ein weiteres Werbemailing, in dem es neben der Ankündigung ei...

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