Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 324 O 998/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI ZR 226/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 29.2.2008, Az. 324 O 998/07, wird zurückgewiesen

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das LG sie dazu verurteilt hat, es zu unterlassen, die folgende Äußerung zu verbreiten:

"Heute wird offen gelogen ... Das 'F.'-Interview, das Markwort mit E J geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der B n erschienen."

Der Kläger ist der Chefredakteur der Zeitschrift "F.". Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift "Saarbrücker Zeitung". In deren Ausgabe vom 14.9.2007 erschien unter der - in Anführung szeichen gesetzten - Überschrift "Heute wird offen gelogen" und der Unterüberschrift "R. über sein gemeinsames Lügen-Programm mit D H" ein Interview, das ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem Publizisten R. W geführt hatte (Anlage K 1 = Anlage B 1). Anlass des Interviews war das Gastspiel eines Bühnenprogramms, in dem W mit dem Kabarettisten D H auftrat und das dem Thema "Weltgeschichte der Lüge" gewidmet war; auf den Termin des Gastspiels wurde im Anschluss an den Abdruck des Interviews von der Beklagten hingewiesen.

vorletzte und die letzte Frage in dem Interview und die Antworten W s darauf lauteten in dem

Abdruck u.a.:

"Lügt man heute differenzierter?

W :... Heute wird offen gelogen.

Bringen Sie in Ihrem Programm auch neue Lügen ans Tageslicht?

W : Wir haben den Ehrgeiz, ein paar Lügen aufzudecken ... Als Chefaufklärer ... gerierte sich damals H M Bei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als Gärtner:...

Das 'F.'-Interview, das Markwort mit E J geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der B n erschienen."

Das erwähnte Interview mit dem Schriftsteller E J war im Jahr 1993 als Teil eines Beitrags über den Schriftsteller in der Zeitschrift "F." erschienen (Anlage K 2). Der Kläger war bereits damals Chefredakteur der Zeitschrift, hatte den Beitrag aber nicht verfasst. Einzelne Äußerungen J s in diesem Interview waren wortgleich mit Äußerungen aus einem Interview mit J ' das im Jahr 1991 in der Zeitschrift "B" erschienen war (Anlage K 3). Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Beklagten abgemahnt, bestritt W ' die zitierte Äußerung getätigt zu haben, weil er sehr wohl wisse, dass der Kläger das Interview mit J nicht geführt, sondern als Chefredakteur nur verantwortet habe (Anlage K 9). Ob W sich in dem von der Beklagten mit ihm geführten Interview so geäußert hat, wie von der Beklagten veröffentlicht, ist zwischen den Parteien streitig.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die angegriffene Äußerung sei schon deswegen unzutreffend, weil der Kläger unstreitig nie behauptet hat, das im "F." ver-öffentlichte Interview geführt zu haben und sich im Übrigen nicht hinreichend feststellen lasse, dass es sich bei dem im "F." veröffentlichten Interview um dasselbe Interview gehandelt habe, dass zuvor in der "B n" erschienen sei. Die Beklagte schulde Unterlassung auch dann, wenn W sich so, wie von ihr wiedergegeben habe, geäußert haben sollte, denn Unterlassung schulde auch der Verbreiter einer unzutreffenden Äußerung, und als Verleger der die angegriffene Äußerung veröffentlichenden Zeitschrift sei sie deren Verbreiter.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29.2.2008 verkündeten Urteils des LG Hamburg (Geschäftsnummer: 324 O 998/07) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet. Das LG hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Unterlassung verurteilt, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zusteht. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass, die folgenden Punkte zu ergänzen bzw. hervorzuheben:

Die angegriffene Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Kläger im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, denn sie besagt, er habe gelogen, indem er behauptet habe, er habe ein im Magazin "F." veröffentlichtes Interview mit E J geführt, obwohl er das Interview gar nicht gefü...

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