Leitsatz (amtlich)

1. Zur Kennzeichnungskraft und rechtserhaltenden Benutzung von Klagemarken für Jeanshosen, die ein rechteckiges rotes Stofffähnchen ("Red Tab") an der linken Außennaht der Gesäßtasche zeigen, und zwar ohne und mit LEVI'S-Aufschrift.

2. Zur Verwechslungsgefahr mit anderen Red Tabs an der Jeans-Gesäßtasche in abweichendem Rotton, mit anderer Aufschrift und bei seitenverkehrter Position.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 24-25

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 312 O 482/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen I ZR 39/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 22.6.2004 wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe,

dass im Urteilsausspruch des LG am Ende von Ziff. 3.) betreffend die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung und am Ende von Ziff. 4.) betreffend die Feststellung der Schadensersatzpflicht jeweils folgender Nachsatz eingefügt wird:

"und zwar betreffend die Verletzungshandlungen hinsichtlich der COSU-Jeans gemäß dem Klageantrag zu 1. a) ab dem 1.12.2002 und hinsichtlich der SM-Jeans und GLORA-Jeans gemäß den Klageanträgen zu 1. b) und 1. c) jeweils ab dem 28.6.2003".

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 390.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist der älteste und nach ihren Angaben auch der größte Jeans-Hersteller der Welt (Anlagen K 1-5).

Die Beklagte zu 1) - im Folgenden: die Beklagte - betreibt über Filialen den bundesweiten Einzelhandel mit Oberbekleidung, insb. mit Jeans und Sportswear. Als Einkäuferin der Beklagten ist die COSU TextilhandelsGmbH - entsprechend der Parteibezeichnung im ersten Rechtszug im Folgenden: die Beklagte zu 2) - tätig. Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und zu 2) ist jeweils W. Spa - im Folgenden gemäß der Parteibezeichnung erster Instanz: der Beklagte zu 3). An der Beklagten ist die Beklagte zu 2) zu 100 % als Gesellschafterin beteiligt. Die Beklagten zu 2) und 3) domizilieren unter derselben Geschäftsanschrift wie die Beklagte.

Die Beklagten haben Jeans-Hosen der Marken COSU (Anlage K 28), SM (Anlage K 36) und GLORA (Anlage K 37) vertrieben. Diese Jeans sind jeweils an der rechten Gesäßtasche, und zwar dort an der rechten Außennaht im oberen Drittel mit einem roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen, auf dem die jeweilige Jeans-Marke steht. Das Leder-Etikett der GLORA-Jeans trägt außerdem u.a. den Hinweis: "FAMOUS BRAND" (Anlage K 37).

Die Beklagten haben die beanstandeten COSU-Jeans jedenfalls im November 2002 vertrieben (Bl. 20) und die SM-Jeans sowie GLORA-Jeans jedenfalls am 28.6.2003 (Bl. 47, Anlagen K 36-38).

Die Klägerin beanstandet das Verhalten der Beklagten als Verletzung ihrer Markenrechte sowie als unlauter und nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagten zu 1) bis 3) - so bis zum Abschluss des ersten Rechtszuges - auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der vorliegende Berufungsrechtszug betrifft auf Seiten des Passivrubrums nur die Beklagte zu 1.).

Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken:

  • Klagemarke 1: Gemeinschafts-Bildmarke Nr. 1..., angemeldet am 1.4.1996 und eingetragen am 1.9.2000 u.a. für Bekleidungsstücke, beanspruchte Farben: rot, blau; die farbige Bildmarke zeigt eine Jeans-Gesäßtasche (blau) mit der durch die parallele Nahtführung gebildeten sog. Doppelschwinge und mit dem "Red Tab" (einem roten rechteckigen Stofffähnchen) an der linken Außennaht, das "Red Tab" ist nicht beschriftet (Anlage K 22, vgl. im Urteil des LG: S. 8);
  • Klagemarke 2: deutsche Bildmarke Nr. 2...., angemeldet am 1.1.1995 und eingetragen am 21.10.1998 für Jeans-Hosen, farbige Bilddarstellung: blau, rot, gelb; die farbige Bildmarke entspricht der Darstellung der Klagemarke 1 und zeigt eine Jeans-Gesäßtasche (blau) mit der sog. Doppelschwinge und mit dem ebenfalls unbeschrifteten "Red Tab" (rot) an der linken Außennaht (Anlage K 23, vgl. im Urteil des LG: S. 8);
  • Klagemarke 3: deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 6..., angemeldet am 13.10.1976 und eingetragen am 12.1.1977 für Hosen, Hemden, Blusen und Jacken für Herren, Damen und Kinder; die Grafik der Marke zeigt eine mit schwarzen Linien skizzierte Jeans-Gesäßtasche ohne die Doppelschwinge mit dem "Red Tab" (rot) an der linken Außennaht, das "Red Tab" ist beschriftet mit "LEVI'S" (Anlage K 76, Bl. 242; vgl. im Urteil des LG: S. 8);
  • Klagemarke 4: deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 7...., angemeldet am 7.9.1964 und eingetragen am 23.6.1965 u.a. für Bekleidungsstücke; die farbige Marke zeigt ein "Tab" mit der Aufschrift "LEVI'S", das an einem skizziert dargestellten Stück Stoff angenäht ist, (Anlage K 77, Bl. 243; vg...

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