Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Anlegers bei Wertpapiergeschäften über von der Bank erhaltene Provisionen und Rückvergütungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen eines für Wertpapiergeschäfte mit einer Bank bestehenden Auskunftsanspruchs über von dieser aufgrund des Erwerbsvorgangs erhaltenen Provisionen oder sonstigen Zuwendungen

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Kommissionsgeschäfts

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611, 662, 666, 675

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.07.2011)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.7.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Auskunftsansprüche nach §§ 675, 666 BGB geltend. Der Kläger tätigte über die Beklagte zwischen dem 10.11.2004 und 27.5.2009 23 Wertpapiergeschäfte über insgesamt mehr als 600.000 EUR und begehrt für diese jeweils Auskunft über von der Beklagten erhaltene Provisionen (Zuführungs-, Bestands - und sonstige Provisionen, insbesondere sog. Rückvergütungen).

Er hat die Ansicht vertreten, dass in allen Fällen ein Beratungsvertrag und mithin ein konkretes Rechtsverhältnis in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrages zustande gekommen sei, das eine entsprechende Auskunftspflicht der Beklagten gem. §§ 675, 666 BGB begründe.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Die 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. hat mit am 19.7.2011 verkündeten und dem Kläger am 25.7.2011 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Auskunftspflicht nach §§ 675, 666 BGB bestehe nicht, weil der Kläger nicht hinreichend zur Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte und mithin nicht hinreichend zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs vorgetragen habe. Für das Vorliegen von Aufklärungspflicht-verletzungen durch die Beklagte habe der Kläger auch keinen ordnungsgemäßen Beweis angeboten, da er sich auf das Angebot einer Parteivernehmung beschränkt habe, ohne den als Beweismittel zur Verfügung stehenden Berater der Beklagten als Zeugen zu benennen.

Hiergegen richtet sich die am 15.8.2011 eingelegte und am letzten Tag der bis zum 26.10.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsansprüche unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Er macht insbesondere geltend, dass entgegen der Rechtsansicht des LG das Bestehen von Schadensersatzansprüchen keine Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §§ 675, 666 BGB sei.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Provisionen (Zuführungs-, Bestands- und sonstige Provisionen) sie für den Vertrieb der folgenden Wertpapiere des Klägers von Dritten, insbesondere der Emittenten, erhalten hat:

(Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann - die Red.)

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.196,43 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.201011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verneint das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs aus rechtlichen Gründen. Sie vertritt überdies die Auffassung, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Verfolgung der Auskunftsansprüche diene lediglich der unzulässigen Ausforschung einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage. Sie erhebt des Weiteren die Verjährungseinrede.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.

Mit dem LG geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich der von dem Kläger erworbenen Wertpapiere jeweils eine orderbegleitende Beratung durch die Beklagte erfolgte und mithin ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das Vorbringen der Beklagten, mit dem diese eine (zumeist telefonische) Beratung durch sie bestreitet, entspricht nicht den Substantiierungsanforderungen, die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekun...

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