Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begründung des Gerichtsstands in Verbrauchersachen gem. Art. 15 Abs. 1c) EuGBBO setzt nicht voraus, dass der Beklagte in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch noch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung/-zustellung eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet.

 

Normenkette

EuGVVO § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 63/07)

 

Gründe

I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Vermögensverwaltung geltend.

Die Beklagte, die bis zum 2.10.2006 unter A International Bank Ltd firmierte und ihren Firmensitz in Stadt1 hat, ist eine Tochtergesellschaft der B., X & Y Inc., eines US-amerikanischen Börsenmaklerhauses mit Sitz in Stadt2. Die Beklagte unterhielt in Stadt3 eine Zweigniederlassung, die am 11.10.2004 geschlossen und im Handelsregister gelöscht wurde, nachdem die B., X & Y Inc. ihr Privatkundengeschäft mit deutschen Kunden an die Schweizer Bank C verkauft hatte. Im April 1999 hatten die Mitarbeiter D und E der ... Niederlassung der Beklagten den Kläger in Stadt4 aufgesucht. Der Kläger eröffnete ein Euro-Konto sowie ein USD-Konto. Mit Schreiben vom 19.4.1999 bestätigte die Beklagte die Kontoeröffnung. Der Kläger zahlte in mehreren Teilbeträgen insgesamt 634.001,93 EUR ein, die in Wertpapieren angelegt wurden, worüber der Kläger jeweils Abrechnungen und am Monatsende entsprechende Depotaufstellungen erhielt. Ausweislich der Kontounterlagen wurden die Konten des Klägers (... und ...) bei der B., X & Y Inc. in Stadt2 geführt.

Nach Fälligkeit eines seitens des Klägers bereits im Jahre 1990 erworbenen F-Fonds zahlte der Kläger im Mai 2000 weitere 255.645,94 EUR auf das Konto ... ein.

Mit Schreiben vom 28.5.2001 wandte sich der Kläger an die Mitarbeiter der ... Niederlassung der Beklagten - D und E - und beklagte den Wertverfall seines Depots. Nach längerem Schriftwechsel kündigte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 22.11.2004 die für ihn geführten Konten und beauftragte die Beklagte, sämtliche Vermögenswerte einschließlich der für ihn verwahrten Wertpapiere auf die G-Bank zu übertragen.

Nachdem dem Kläger im Februar 2005 16.474,33 EUR überwiesen und im April Wertpapiere mit einem Kurswert i.H.v. 65.617,83 EUR übertragen worden waren, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.6.2005 mit, dass seine Konten nunmehr geschlossen seien, er aber noch einige Zeit Kontoauszüge, die einen Kontostand Null aufwiesen, erhalten werde.

Tatsächlich waren auf den Konten des Klägers noch ein Barguthaben von 25.739 EUR und Wertpapiere mit einem Kurswert von 336.445 EUR vorhanden.

Der Kläger hat daraufhin im November 2005 Klage vor dem LG Frankfurt/M. erhoben, mit welcher er die Übertragung des Barguthabens und der Wertpapierbestände sowie die Vorlage der Schriftstücke begehrt hat, die anlässlich der Geschäftsanbahnung im April 1999 erstellt worden seien. Die Klageschrift ist von einem Mitarbeiter der H Capital Markets Bank Ltd. - bei welcher es sich um ein selbständiges, lediglich verbundenes Unternehmen der I Group handelt, das unter der alten Anschrift der Niederlassung der Beklagten in Stadt3 geschäftsansässig ist - entgegen genommen und an den Beklagten-Vertreter weitergeleitet worden.

Mit Schriftsatz vom 26.1. bzw. 2.2.2007 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 431.636,30 EUR sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 3.025,46 EUR begehrt.

Dem ursprünglichen Klagebegehren ist die Beklagte nachgekommen, wobei sie die Auffassung vertreten hat, es habe kein Anlass zur Klageerhebung bestanden, da es sich hinsichtlich der Mitteilung vom 23.6.2005 um ein vom Kläger unschwer aufklärbares Missverständnis gehandelt habe und der Kläger es hinsichtlich der Übertragung des Wertpapierbestandes an der erforderlichen Mitwirkung habe fehlen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2007 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Des Weiteren hat die Beklagte sowohl hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens als auch hinsichtlich der Zahlungsanträge die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, da weder nach der EuGVVO noch nach der ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben sei.

Durch Urt. v. 26.10.2007 - auf dessen Inhalt (Bl. 427 ff. d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das LG die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Da die Zweigniederlassung der Beklagten unstreitig vor Klageerhebung bereits geschlossen worden sei, könne hieran zur Begründung eines Gerichtsstandes nicht mehr angeknüpft werden. Des Weiteren sei auch nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Ziff. 1 EuGVVO gegeben. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Be...

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