Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

 

Normenkette

BGB § 252 S. 2; ZPO §§ 287, 843; BGB §§ 249, 271, 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, § 812

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.08.2010; Aktenzeichen 2-10 O 1/10)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 13.8.2010 (Az. 2-10 O 1/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Auszahlung von an diese nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers zu 1) ausgekehrter Beträge.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Die Beklagte hat den Klägern die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Anlage zur Forderungsabrechnung vom 7.12.2004 näher aufgeschlüsselt. Darin sind als verwendete Rendite "A/G-Renditen", als Rückzahlungsdatum der 7.12.2004, ersparte Risikokosten i.H.v. 0,1 % und ersparte Verwaltungskosten i.H.v. 30 EUR jährlich aufgeführt. Zinsbindungsende war am 30.9.2007. Bearbeitungskosten hat die Beklagte ausweislich ihrer Forderungsaufstellung i.H.v. 150 EUR berechnet. Bei dem zur Berechnung verwendeten Programm handelt es sich um das sog. "B-Programm". Wegen des weiteren Inhalts der Forderungsaufstellung vom 7.12.2004 wird auf diese verwiesen (Bl. 13 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 23.2.2005 teilte die "C GmbH" den Klägern mit, dass die Beklagte ein Kreditportefolio an die Firma E verkauft habe, wovon auch das Darlehen der Kläger betroffen sei. Treuhänderin sei die D GmbH, der die Forderungen und Sicherheiten übertragen worden seien, wobei das Grundpfandrecht weiterhin von der Beklagten treuhänderisch gehalten werde. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Schreibens wird auf dieses (Bl. 24 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat sodann - nach Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu 2) - mit Schreiben vom 18.4.2007 ihre Forderung gegenüber den Klägern abgerechnet (Bl. 22 f. d.A.).

Ihren Hauptantrag auf Zahlung von 17.317,40 EUR haben die Kläger wie folgt begründet:

Die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr i.H.v. insgesamt 16.314,41 EUR sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. Neben der Berechnung von Verzugszinsen sei keine Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die Verzugszinsen seien zu hoch berechnet. Die Beklagte könne auf ein gekündigtes Immobiliendarlehen einen Verzugszinssatz von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen, wobei bei einem Ratenkredit der Zins zunächst auf die rückständigen Raten und sodann auf die fällige Gesamtforderung zu berechnen sei. Ausgehend von einem Kapitalbetrag von 220.278,29 EUR und gesetzlicher Verzinsung vom 7.12.2004 bis zum 31.7.2006 ergäben sich 13.733,97 EUR anstatt berechneter 14.553,72 EUR.

Reisekosten (59 EUR und 2 × 62,12 EUR) seien weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.

Hilfsweise machen die Kläger eine Falschberechnung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung geltend, weshalb die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in der geltend gemachten Höhe fordern dürfe. Sie beziehen sich auf eine Berechnung der Verbraucherzentrale O1 vom 16.7.2007 (Bl. 31 ff. d.A.), nach der die Vorfälligkeitsentschädigung nur 5.077,93 EUR betragen dürfe, so dass 11.086,48 EUR zurückzufordern seien.

Sie sind der Auffassung, ersparte Verwaltungskosten seien mit 5 EUR pro Monat zu berechnen. Der Risikokostenabschlag von 0,02 % sei zu niedrig, das Bearbeitungsentgelt von 150 EUR zu hoch und die Wiederanlagezinssätze seien falsch angesetzt. Es dürften keine F-Renditen verwendet werden. Es müsse eine Berechnung auf den Rückzahlungstermin, nicht auf den Kündigungstermin erfolgen.

Die Beklagte behauptet, sowohl die Darlehensforderung als auch den vor dem Verkauf realisierten Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung abgetreten zu haben.

Zur Berechnung der Verzugszinsen hat die Beklagte dargelegt, es seien solche nur auf das fällige Kapital sowie bei Kündigung rückständige vertragliche Zinsen, nicht aber auf die Vorfälligkeitsentschädigung verlangt worden, was sich aus Anlage B 3 (Bl. 60 d.A.) ergebe. Dabei seien sogar nicht alle zustehenden Verzugszinsen berechnet worden. Vorsorglich werde mit dem Minderbetrag von 916,74 EUR aufgerechnet.

Sie beruft sich zudem darauf, dass dann, wenn sie die Vorfälligkeitsentschädigung erst zum Tag des Geldeingangs berechnen dürfte, ihr zumindest das Recht zustünde, bis zum Tag des Geldeingangs das Darlehen mit dem vertraglichen Nominalzins abzurechnen. Dann stünden ihr über die erfolgte Abrechnung...

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