Leitsatz (amtlich)

Die vom BGH nach § 123 BGB aufgestellten Kriterien bei der Zurechnung einer Haustürsituation (BGH v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = BKR 2003, 747) gelten auch für Fälle des fremdfinazierten Beitritts zu einer Immobilienfondsgesellschaft (gegen OLG Stuttgart v. 9.3.2004 - 6 U 166/03, OLGReport Stuttgart 2004, 244 = ZIP 2004, 891).

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 10 O 379/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2006; Aktenzeichen XI ZR 255/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Darmstadt vom 21.10.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen, die sie auf ein Darlehen getätigt haben, das ihnen die Beklagte zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds gewährte. Die Beklagte verlangt widerklagend die offenen Darlehensraten.

Durch eine - von ihnen persönlich unterschriebene - Erklärung vom 1./12.12.89 (Bl. 8 d.A.) erklärten die Kläger ihren Beitritt zur GbR ... straße in O1 mit einer Einlage von 50.000 DM.

Schon zuvor hatten sie abgesprochen, dass zur Finanzierung des Anteils bei der Beklagten ein Darlehensvertrag über 35.394 Euro abgeschlossen würde. Dies erfolgte dann am 31.1./6.2.90 (nicht 2000, wie im angefochtenen Urteil erwähnt). Wiederum unterzeichneten die Beklagten den Darlehensvertrag (Bl. 10 d.A.) persönlich.

Von 1990 bis September 2001 zahlten die Kläger auf das Darlehen insgesamt 17.837,45 Euro. Danach zog die Beklagte keinerlei Beträge mehr von dem Konto der Kläger ein.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.7.2001 (Bl. 22 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderten die Rückzahlung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist:

Mit Schreiben vom 29.1.2004 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihren Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gegen den Fonds an die Beklagte abzutreten.

Die Widerklageforderung berechnet sich nach der von der Beklagten erstellten Kontoverdichtung vom 9.9.2002 (Bl. 44 ff. d.A.) unter Einbeziehung der Zahlungen der Kläger und des Vertragszinses per 30.8.2002 (Zeitpunkt vor Widerklageerhebung) auf 19.395,06 Euro, wovon 56,29 Euro auf Verzugszinsen entfallen.

Die Beklagte hat gemeint, die für die Widerklageforderung nötige Kündigung des Darlehens sei in der Erhebung der Widerklage zu sehen.

Das LG hat über die Behauptung der Kläger, die Gespräche hinsichtlich der Beteiligung am Fonds hätten ausschließlich in ihrer Privatwohnung stattgefunden, gem. Beweisbeschluss vom 10.12.2002 (Bl. 150 d.A.) Beweis erhoben durch (persönliche und schriftliche) Vernehmung des Zeugen A-B C.

Mit Urteil vom 21.10.2003 hat das LG der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten ggü. der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen auf das Darlehen gezahlten Beträge gem. § 3 HWiG, nachdem sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten. Der Darlehensvertrag unterfalle dem HWiG; dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, stehe nach der Beweisaufnahme fest. Die Beklagte müsse sich das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen.

Die Kläger seien auch nicht zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet, denn der Schutzzweck des HWiG würde leer laufen, wenn bei einem verbundenen Geschäft der widerrufende Teil befürchten müsse, dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein. Die finanzierende Bank werde hier nicht unzulässig belastet, da insoweit der Ausgleich direkt zwischen ihr und dem Träger des Immobilienfonds statt zu finden habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt vor:

Entgegen der Ansicht des LG liege kein Haustürgeschäft vor. Die Kläger seien nicht überrumpelt worden, weil - wie es unstreitig ist - noch im Dezember 19...

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