Normenkette

InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nrn. 2, 3; AGBG §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/22 O 337/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen IX ZR 224/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt a.M. – 22. Zivilkammer – vom 17.1.2002, Az. 2/22 O 337/01, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ggü. Auskunft und Abrechnung zu erteilen über sämtliche Verkaufsprovisionen der Beklagten zugunsten der M.I.T.-GmbH, O., bezüglich der Marken Fiat, Alfa Romeo und Lancia für die Zeit vom 1.1. bis 1.8.2000 sowie über die Erstattung von Gutschriften der Beklagten für Gewährleistungsarbeiten und -leistungen der M.I.T.-GmbH, O., aus der Zeit vom 1.1. bis 1.8.2000.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Insolvenzschuldnerin war Fiat-Vertragshändler und bezog bei der Beklagten aufgrund mehrerer Händlerverträge für sich sowie weitere Händler Fahrzeuge der Marken Fiat, Lancia und Alfa Romeo. Über die Fahrzeuge schloss sie Leasing- oder Finanzierungsverträge über die F.-Bank GmbH, H. ab. Die Schuldnerin und die Beklagte hatten Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart, in deren Ziff. V. 3. jeweils bestimmt war, dass F. berechtigt sei, gegen Forderungen des Händlers auch mit Forderungen aufzurechnen, die der F.-Bank GmbH gegen den Händler zustünden (Anlagen 6 zum Fiat Pkw-Händlervertrag, zum Fiat Transporter-Händlervertrag, zum Alfa Romeo-Händlervertrag und zum Lancia-Händlervertrag (Bl. 42 ff. d.A.).

Auf den am 29.6.2000 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag des Geschäftsführers der Schuldnerin hin ordnete das AG Osnabrück – Insolvenzgericht – durch Beschluss vom 30.6.2000 (Bl. 9 f. d.A.) die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Die von der Schuldnerin erklärte fristlose Kündigung der Händlerverträge wies die Beklagte mit Schreiben vom 29.6.2009 (Bl. 50 f. d.A.) zurück und erklärte ihrerseits infolge des gestellten Insolvenzantrags die fristlose Kündigung der Verträge.

Der F.-Bank GmbH standen gegen die Insolvenzschuldnerin Forderungen i.H.v. über 6 Mio. DM zu. Am 7.7.2000 ging bei der F.-Bank GmbH eine Scheckzahlung der Beklagten über 114.474,52 DM ein eine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte betreffend. Mit Schreiben vom 14.7.2000 (Bl. 11 ff. d.A.) bat der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 7.7.2000 u.a. um Angabe, welche Ansprüche die Insolvenzschuldnerin aus welchem Rechtsgrund ihr ggü. hat. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20.7.2000 (Bl. 14 f. d.A.) mit, die Insolvenzschuldnerin verfüge über ein Guthaben i.H.v. knapp 5.000 DM. Unter Ziff. 4. des Schreibens nahm sie zu der Konzernverrechnungsklausel der Händlerverträge Stellung. Durch Beschluss des AG Osnabrück vom 1.8.2000 (Bl. 6 f. d.A.) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Im Zuge der Auseinandersetzung mit der F.-Bank GmbH erhielt der Kläger deren Forderungsaufstellung vom 16.10.2000, aus der die genannte Scheckzahlung der Beklagten ersichtlich ist (Bl. 16 ff., 24 d.A.). Mit Schreiben vom 23.8.2001 (Bl. 52 f. d.A.) teilte der Kläger dies der Beklagten mit, erklärte vorsorglich die Insolvenzanfechtung gem. § 131 Abs. 1 InsO und forderte sie unter Fristsetzung zum 10.9.2001 zur Erstattung des genannten Betrages auf. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 7.9.2001 (Bl. 54 d.A.), die Verrechnung mit Forderungen der F.-Bank GmbH sei im Rahmen von Ziff. V. 3. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgt; die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung lägen nicht vor.

Der Kläger hat erstinstanzlich ohne nähere Spezifizierung behauptet, dass es sich bei dem Guthaben um Erstattungen von Garantieleistungen und um restliche Provisionszahlungen usw. gehandelt habe. In dem Schreiben der Beklagten vom 7.9.2001 sei ein Anerkenntnis des Anspruchs zu sehen. Er hält die Konzernverrechnungsklausel für unwirksam und die Verrechnung jedenfalls für anfechtbar. Mit dem Schreiben vom 20.7.2000 habe die Beklagte auf die Geltendmachung von Konzernverrechnungsmöglichkeiten verzichtet. Die zunächst erhobene Zahlungsklage hat er erstinstanzlich um einen Auskunftsantrag erweitert, mit dem er Erläuterung des Gutschriftbetrages verlangt.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft und Abrechnung zu erteilen, aus welchen Einzelpositionen und Ansprüchen sich die ggü. der F.-Bank GmbH, H., vorgenommene Gutschrift und Überweisung vom 7.7.2000 über 114.474,50 DM (= 58.529,89 Euro) zusammensetzt;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114.474,52 DM (= 58.529,89 Euro) nebst 5 % Zinsen ...

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