Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 2/25 O 573/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen XI ZR 337/08)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das am 4.11.2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG in Frankfurt/M. abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.412,97 EUR nebst 4 % Zinsen bis zum 31.12.2001 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 aus

352,65 EUR seit dem 1.10.1995,

2.149,42 EUR seit dem 1.1.1996,

15.338,76 EUR seit dem 30.1.1996,

1.976,86 EUR seit dem 1.4.1996,

1.890,58 EUR seit dem 1.7.1996,

1.890,58 EUR seit dem 1.10.1996,

1.890,58 EUR seit dem 1.1.1997,

1.890,58 EUR seit dem 1.4.1997,

1.890,58 EUR seit dem 1.7.1997,

1.890,58 EUR seit dem 1.10.1997,

1.890,58 EUR seit dem 1.1.1998,

1.602,98 EUR seit dem 1.4.1998,

6.135,50 EUR seit dem 30.6.1998,

1.545,46 EUR seit dem 1.7.1998,

1.545,46 EUR seit dem 1.10.1998,

1.545,46 EUR seit dem 1.1.1999,

1.545,46 EUR seit dem 1.4.1999,

6.135,50 EUR seit dem 30.6.1999,

1.545,46 EUR seit dem 1.7.1999,

1.545,46 EUR seit dem 1.10.1999,

1.545,46 EUR seit dem 1.1.2000,

20.451,68 EUR seit dem 13.1.2000,

1.250,20 EUR seit dem 1.4.2000,

1.200,33 EUR seit dem 1.7.2000,

1.333,70 EUR seit dem 1.10.2000.

1.333,70 EUR seit dem 1.1.2001,

20.451,68 EUR seit dem 11.1.2001,

997,11 EUR seit dem 1.4.2001,

950,24 EUR seit dem 1.7.2001,

15.338,76 EUR seit dem 27.7.2001,

745,72 EUR seit dem 1.10.2001 und

10.225,84 EUR seit dem 10.12.2001 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

580,11 EUR seit dem 1.1.2002,

423,81 EUR seit dem 1.4.2002,

423,81 EUR seit dem 1.7.2002,

423,81 EUR seit dem 1.10.2002,

423,81 EUR seit dem 1.1.2003,

7.000 EUR seit dem 3.1.2003,

5.000 EUR seit dem 3.7.2003 und

7.114,49 EUR seit dem 29.7.2003

zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der unter der Beteiligungsnummer 022 geführten Kommanditbeteiligung des Klägers an der N. 8. KG.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Ver-pflichtungen als Kommanditist aus seiner im Handelsregister HRA. des AG in M. betreffend die N. 8. KG eingetragenen Einlage und Haftsumme i.H.v. 300.000 DM sowie von allen Ansprüchen Dritter ggü. dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Kommanditbeteiligung an der N. 8. KG freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Kläger war früher der Leiter einer Generalvertretung der ... Versicherung.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des Bankhauses H., das sich als Privatbank der Betreuung besonders vermögender Kunden widmete. Diese Privatbank gehörte bereits im Jahre 1994 in vollem Umfang der Beklagten und wurde später von ihr übernommen.

Der Kläger macht mit vorliegender Klage ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung und Verschuldens bei Vertragsschluss geltend.

Dem Kläger war seit langen Jahren ein Herr R. bekannt. Zu ihm hatte sich in geschäftlicher Hinsicht ein starkes und enges Vertrauens-verhältnis herausgebildet.

Am 30.9.1994 erhielt der Kläger ein Schreiben von H., in dem eine Beteiligung an der Firma N. 8. KG empfohlen wurde. Das Scheiben war von Herrn R. und einem Herrn C. unterzeichnet. Dem Schreiben war der Prospekt der N. 8. KG beigelegt.

Geschäftsziel der N. 8. KG ist die Errichtung und Vermietung zweier Geschäftshäuser in der Charlottenstraße in Berlin-Mitte als Teil des Gebäudekomplexes "Q.". Der Prospekt enthält eine Erfolgsprognose, bei der für die Zeit nach Auslaufen der Mietgarantie ein Mietausfall i.H.v. 2 % einkalkuliert wird. Diesbezüglich heißt es in dem Prospekt unter der Überschrift "Chancen und Risiken einer Fondsbeteiligung" im Kapitel "Mietverhältnisse":

"Geringere als die prognostizierten Mieterträge, die nicht durch diese Mietausfallreserve aufgefangen werden, würden ... zu einer Verringe-rung der Ausschüttungen führen."

Der Prospekt prognostiziert Ausschüttungen i.H.v. 2 % des Nomi-nalkaptials ab 1997 ansteigend auf 6,5 % bis zum Jahre 2016. Er weist darauf hin, dass die Verkäufer des Grundstücks sich in notarieller Ur-kunde verpflichtet hätten, das Gebäude bis spätestens bis 1.12.1997 fertig zu stellen und in vermietetem Zustand an die Fondsgesellschaft zu übergeben. Er schildert weiterhin die von den Verkäufern abgege-bene Mietgarantie, die spätestens am 31.12.2001 auslaufen sollte. Der Prospekt enthält weiterhin eine Prognoserechnung, bei der der ge-schätzte Verkaufspreis nach 23 Jahren mit 97,588 bis 108,431 Mio. DM angegeben wird (Miete im Jahre 2016 × 18, 19 bzw. 20). Der Gesamt-aufwand für dieses Immobilienprojekt ...

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